Die Rechtsgrundlage
In Österreich ist die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand: Während der Ehe bleibt alles getrennt, auch die Schulden. Erst bei Scheidung werden eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach Billigkeit aufgeteilt. Das Erbrechts-Änderungsgesetz, in Kraft seit 2017, hat das Pflichtteilsrecht reformiert.
Österreich kennt die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand: Was jedem gehört, bleibt seins, auch während der Ehe. Aufgeteilt wird bei der Scheidung nur das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse. Eine Besonderheit, die für Paare mit Vermögen zählt: Österreich erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer — wohl aber die Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union, der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt, richtet sich das auf den Güterstand internationaler Paare anwendbare Recht hier nach der Verordnung (EU) 2016/1103.
Die wichtigsten Punkte
| Gesetzlicher Güterstand | Gütertrennung |
|---|---|
| Aufteilung bei Scheidung | Eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach Billigkeit |
| Erbteil des Ehegatten | Ein Drittel neben Kindern |
| Pflichtteil | Hälfte des gesetzlichen Erbteils; Eltern sind seit 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt |
| Stundung | Der Pflichtteil kann auf bis zu fünf Jahre gestundet werden |
| Lebensgefährten | Außerordentliches Erbrecht und befristetes Wohnrecht |
| Erbschaftssteuer | Seit 2008 abgeschafft; bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer an |
| Aufteilung nach Billigkeit | Nicht hälftig, sondern nach Beiträgen und Umständen des Einzelfalls |
| Unternehmen | Betriebsvermögen bleibt grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen |
| Pflichtteilsminderung | Bei fehlendem Naheverhältnis kann der Pflichtteil halbiert werden |
| Verlassenschaftsverfahren | Läuft zwingend über den Gerichtskommissär, also einen Notar |
In der Praxis
- Ehepakt notariell abschließen, wenn vom gesetzlichen Güterstand abgewichen werden soll.
- Testament errichten — eigenhändig oder fremdhändig mit drei Zeugen.
- Im Zentralen Testamentsregister der Notariatskammer registrieren lassen.
- Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eintragen.
- Beiträge zum gemeinsamen Vermögen dokumentieren – die Aufteilung folgt ihnen, nicht dem Grundbuch.
- Beim Notar prüfen lassen, ob eine Pflichtteilsminderung in Betracht kommt.
Kosten und Übernahme
Ein notarieller Ehevertrag kostet nach Geschäftswert. Ein eigenhändiges Testament ist kostenlos; die Hinterlegung im Zentralen Testamentsregister ist günstig und verhindert, dass es später nicht gefunden wird.
Aktuelle Entwicklungen
Die Erbrechtsreform von 2017 hat den Kreis der Pflichtteilsberechtigten verkleinert, die Stundung des Pflichtteils ermöglicht und das außerordentliche Erbrecht von Lebensgefährten eingeführt.
Anlaufstellen
- Notariatskammer und Zentrales Testamentsregister.
- Bezirksgerichte als Abhandlungsgerichte.
- Rechtsanwaltskammern für Erbstreitigkeiten.
- Österreichisches Zentrales Testamentsregister.
Gut zu wissen
Weil Gütertrennung gilt, profitiert der weniger verdienende Ehegatte nicht automatisch vom Vermögenszuwachs. Wer das ändern will, braucht einen Ehepakt. Die Verlassenschaft wird in Österreich nicht automatisch übertragen: Erst die Einantwortung durch das Gericht macht die Erben zu Eigentümern – bis dahin sind Verfügungen unwirksam.
Häufige Fragen
Zahlt man in Österreich Erbschaftssteuer?
Nein, sie wurde 2008 abgeschafft. Bei der Übertragung von Immobilien fällt jedoch Grunderwerbsteuer nach einem gestaffelten Satz an, und Schenkungen über bestimmten Beträgen sind meldepflichtig. Die Meldepflicht zu versäumen kann teuer werden.
Welches Erbrecht gilt bei einem binationalen Paar?
Im EU-Raum gilt die Europäische Erbrechtsverordnung: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte — nicht ihre Staatsangehörigkeit. Sie können aber im Testament das Recht Ihres Heimatstaats wählen. Für Länder außerhalb der EU gelten eigene Kollisionsregeln; lassen Sie sich notariell beraten, bevor Sie ein Testament aufsetzen.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
