Die Rechtsgrundlage
§ 97 StGB regelt die Fristenlösung: Ein Abbruch ist straffrei, wenn er innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft von einer Ärztin oder einem Arzt nach vorheriger ärztlicher Beratung vorgenommen wird. Gerechnet wird ab der Einnistung, praktisch also bis zum Beginn der 16. Schwangerschaftswoche nach der letzten Regel.
Die Fristenregelung besteht seit 1975: In den ersten drei Monaten nach Beginn der Schwangerschaft ist der Abbruch nach vorheriger ärztlicher Beratung straffrei. Was Österreich von fast allen Nachbarn unterscheidet, ist die Finanzierung — der Eingriff ist vollständig selbst zu bezahlen, ausser bei medizinischer Indikation. Dazu kommt eine sehr ungleiche Verteilung der Anbieter: In mehreren Bundesländern gibt es kaum Einrichtungen.
Die wichtigsten Punkte
| Frist | Erste drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft |
|---|---|
| Pflichtberatung | Keine verpflichtende psychosoziale Beratung; ein ärztliches Gespräch ist vorgesehen |
| Wartezeit | Keine |
| Nach der Frist | Bei ernster Gefahr für Leben oder Gesundheit, bei schwerer Schädigung des Kindes oder wenn die Schwangere unmündig war |
| Minderjährige | Ab 14 Jahren in der Regel eigenständige Entscheidung bei ausreichender Einsichtsfähigkeit |
| Versorgung | In mehreren Bundesländern gibt es kaum Anbieter, was lange Wege bedeutet |
| Rechtsgrundlage | Die Fristenregelung steht in den Paragrafen 96 bis 98 StGB |
| Medikamentöser Abbruch | Bis zur 9. Woche möglich, aber nicht flächendeckend angeboten |
| Keine gesetzliche Wartefrist | Anders als in Deutschland ist keine Bedenkzeit vorgeschrieben |
| Regionale Lücken | In einzelnen Bundesländern gab es jahrelang kein Angebot an öffentlichen Spitälern |
In der Praxis
- Termin bei einer Ambulanz oder Praxis vereinbaren, die Abbrüche durchführt.
- Ultraschall zur Bestimmung der Schwangerschaftswoche.
- Medikamentöser Abbruch bis etwa zur 9. Woche, sonst Absaugung.
- Nachkontrolle und Verhütungsberatung.
- Vorab telefonisch klären, ob die Einrichtung den medikamentösen oder den chirurgischen Weg anbietet.
- Die Kosten früh klären und nach Unterstützungsfonds fragen – es gibt private und kommunale Hilfen.
Kosten und Übernahme
Der Abbruch wird nicht von der Krankenkasse bezahlt — außer bei medizinischer Indikation. Üblich sind rund 500 bis 800 Euro. Einzelne Einrichtungen und Fonds unterstützen Frauen ohne Mittel.
Aktuelle Entwicklungen
Die regionale Verfügbarkeit bleibt das größte Problem: In mehreren Bundesländern gibt es nur wenige oder keine Einrichtungen, sodass Frauen weite Wege auf sich nehmen. Die Forderung nach einer Versorgung in öffentlichen Spitälern wird seit Jahren erhoben.
Anlaufstellen
- Familienberatungsstellen, bundesweit kostenlos und anonym.
- Ambulatorien und Kliniken, die Abbrüche anbieten.
- Beratungsstellen wie First Love Ambulanzen für junge Frauen.
- Ambulatorien und Einrichtungen, die auf der Liste der Familienplanungsberatung geführt werden.
Gut zu wissen
Weil keine Kasse zahlt, ist die Finanzierung oft das eigentliche Hindernis. Fragen Sie in der Beratungsstelle nach Unterstützungsfonds — sie existieren, werden aber selten aktiv angeboten. Der Abbruch ist in Österreich keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten sind vollständig selbst zu tragen und sollten von Anfang an eingeplant werden.
Häufige Fragen
Was kostet ein Abbruch in Österreich?
Je nach Methode und Einrichtung etwa fünfhundert bis tausend Euro, vollständig selbst zu tragen. Nur bei medizinischer Indikation übernimmt die Krankenkasse. Einige Beratungsstellen und Fonds unterstützen Frauen mit geringem Einkommen; fragen Sie ausdrücklich danach.
Kann man den Abbruch im Ausland vornehmen lassen?
Rechtlich ist der Eingriff dort zulässig, wo er nach dortigem Recht erlaubt ist; eine Strafverfolgung im Wohnsitzstaat wegen einer im Ausland legal vorgenommenen Handlung ist in Europa nicht die Regel. Praktisch stellen sich drei Fragen: die Kosten, die meist selbst zu tragen sind, die Nachsorge zu Hause und die Fristen, die von Land zu Land abweichen. Lassen Sie sich vorher von einer Beratungsstelle über beide Rechtsordnungen informieren.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
