Die Rechtsgrundlage
Liechtenstein gehört zu den wenigen europäischen Staaten, in denen der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar bleibt. Eine Volksabstimmung über eine Fristenlösung wurde 2011 abgelehnt. In der Praxis suchen Betroffene Einrichtungen in der Schweiz oder in Österreich auf; die Strafbarkeit für im Ausland vorgenommene Abbrüche wurde entschärft.
Liechtenstein ist neben Malta und Andorra einer der wenigen Orte Westeuropas, an denen der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar bleibt. Zwei Volksabstimmungen zur Liberalisierung sind gescheitert. Straflos bleibt der Abbruch nur bei erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren und bei Schwangerschaft einer unter Vierzehnjährigen. Betroffene weichen in die Schweiz oder nach Österreich aus, wo sie den Eingriff selbst bezahlen.
Die wichtigsten Punkte
| Grundsatz | Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs |
|---|---|
| Ausnahmen | Enge medizinische Indikationen |
| Praxis | Eingriffe erfolgen ganz überwiegend im benachbarten Ausland |
| Volksabstimmung 2011 | Fristenlösung abgelehnt |
| Beratung | Im Inland verfügbar, unabhängig vom Ort des Eingriffs |
| Verhütung | Legal und in Apotheken erhältlich |
| Straflosigkeit im Ausland | Seit 2015 wird ein im Ausland vorgenommener Abbruch nicht mehr verfolgt |
| Praktische Folge | Die Versorgung erfolgt faktisch in der Schweiz oder in Österreich |
| Kosten | Bei Behandlung im Ausland ist die Kostenübernahme vorab zu klären |
In der Praxis
- Beratung im Inland in Anspruch nehmen — sie ist vertraulich und unabhängig davon möglich, wo der Eingriff stattfindet.
- Für den Eingriff gelten die Regeln des Landes, in dem er vorgenommen wird — in der Schweiz die Fristenregelung bis zwölf Wochen.
- Klären Sie vorab die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse.
- Vor der Behandlung im Ausland mit der Krankenkasse klären, welche Kosten übernommen werden.
- Die Beratungsstelle im Inland kann bei der Terminsuche im Nachbarland unterstützen.
Kosten und Übernahme
Die liechtensteinische Krankenversicherung übernimmt den Eingriff nicht; im Ausland fallen je nach Land und Methode mehrere hundert Franken oder Euro an. Die Beratung durch Fachstellen der Region ist kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Zwei Volksabstimmungen zur Einführung einer Fristen- oder Indikationenlösung sind gescheitert; die Rechtslage ist seither unverändert, und die Versorgung erfolgt faktisch im benachbarten Ausland.
Anlaufstellen
- Schwangerschaftsberatungsstellen in Liechtenstein und in der Region.
- Fachstellen für sexuelle Gesundheit in der benachbarten Schweiz.
- Krankenkasse für Fragen der Kostenübernahme.
- Schwangerschaftsberatungsstellen im Fürstentum.
- Kliniken in den angrenzenden Kantonen und in Vorarlberg.
Gut zu wissen
Wer sich im Ausland behandeln lässt, sollte die schweizerische Zwölf-Wochen-Frist beachten, die ab der letzten Regel zählt — nicht die längeren Fristen anderer Länder. Die Straflosigkeit für den Abbruch im Ausland hat die Rechtslage entschärft, aber nichts an der Versorgung im Inland geändert: Planen Sie Anfahrt und Kosten früh ein.
Häufige Fragen
Wird ein Abbruch im Ausland in Liechtenstein verfolgt?
Für Taten im Ausland ist eine Verfolgung nach geltender Praxis nicht der Regelfall, und eine Strafbarkeit wegen eines im Ausland rechtmäßig vorgenommenen Eingriffs wird nicht durchgesetzt. Die Rechtslage bleibt gleichwohl unklar formuliert — lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich auf eine Auskunft verlassen.
Wohin gehen Betroffene in der Praxis?
In die Schweiz oder nach Österreich, wo der Eingriff legal ist. Dort gelten die jeweiligen Fristen — zwölf Wochen in beiden Ländern —, und die Kosten sind in der Regel selbst zu tragen, weil die liechtensteinische Krankenversicherung sie nicht übernimmt. Beratungsstellen in der Region informieren vertraulich.
Offizielle Quellen und Links
- Landesverwaltung Liechtenstein — amtliches Portal des Fürstentums
- Gesetzesdatenbank — Landesgesetzblatt und geltendes Recht
