Die Rechtsgrundlage
Die Richtlinie 2011/93/EU harmonisiert die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und setzt Mindeststrafen. Artikel 17 verpflichtet die Staaten, ihre Gerichtsbarkeit für Auslandstaten eigener Staatsangehöriger zu begründen, und verbietet, die Verfolgung von beiderseitiger Strafbarkeit oder einer Anzeige am Tatort abhängig zu machen. Sie sieht zudem Tätigkeitsverbote und deren Austausch zwischen den Staaten vor.
Dies ist einer der wenigen Bereiche, in denen die Union eine Auslandszuständigkeit vorschreibt: Ein Staatsangehöriger kann zu Hause für Taten verurteilt werden, die am Tatort nicht strafbar sind.
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Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 |
|---|---|
| Auslandszuständigkeit | Für eigene Staatsangehörige verpflichtend, Artikel 17 |
| Beiderseitige Strafbarkeit | Darf nicht verlangt werden |
| Anzeige am Tatort | Darf nicht Voraussetzung der Verfolgung sein |
| Tätigkeitsverbote | Austausch über das europäische Strafregisterinformationssystem |
In der Praxis
- Zuerst die Rechtsnatur prüfen: Eine Verordnung gilt unmittelbar, eine Richtlinie muss umgesetzt werden und lässt Unterschiede zu.
- Die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex heranziehen, die alle Änderungen enthält.
- Das nationale Umsetzungsgesetz ermitteln: Es wird vom Gericht tatsächlich angewandt.
- Bei Auslegungsfragen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs suchen.
- Bei grenzüberschreitenden Fällen prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle oder ein europäisches Netz hilft.
Kosten und Übernahme
Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.
Anlaufstellen
- EUR-Lex, das amtliche Portal des Unionsrechts mit jedem Text in 24 Sprachen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
- Ihr Europa, der Informationsdienst der Kommission für Bürgerinnen und Bürger
- SOLVIT, das Netz zur Lösung fehlerhafter Anwendung des Unionsrechts durch Behörden
- Europäisches Verbraucherzentrum Ihres Landes, für grenzüberschreitende Verbraucherstreitigkeiten
Gut zu wissen
Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Häufige Fragen
Kann ich für Auslandstaten verfolgt werden?
Ja. Die Richtlinie verpflichtet Ihren Staat, für Auslandstaten eigener Staatsangehöriger zuständig zu sein.
Muss die Tat vor Ort strafbar sein?
Nein, beiderseitige Strafbarkeit darf nicht verlangt werden.
Braucht es eine Anzeige am Tatort?
Nein, das darf keine Voraussetzung sein.
Werden Verurteilungen ausgetauscht?
Ja, über den Strafregisteraustausch, was Überprüfungen bei Tätigkeiten mit Kindern ermöglicht.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
