Die Rechtsgrundlage
Die Bundesverfassung von 1999 enthält in den Artikeln 7 bis 36 einen ausführlichen Grundrechtskatalog. Artikel 190 verpflichtet das Bundesgericht jedoch, Bundesgesetze anzuwenden, auch wenn sie der Verfassung widersprechen. Die Kontrolle wirkt daher vor allem gegenüber kantonalem Recht; gegenüber Bundesgesetzen bleibt der Weg über die EMRK.
Die Bundesverfassung von 1999 enthält einen modernen Grundrechtskatalog, doch das Bundesgericht darf Bundesgesetze nicht aufheben: Es muss sie anwenden, auch wenn es sie für verfassungswidrig hält. Kantonale Erlasse kann es dagegen überprüfen. Diese Besonderheit erklärt, warum in der Schweiz viele Grundrechtsfragen über Volksinitiativen und Referenden ausgetragen werden statt vor Gericht.
Die wichtigsten Punkte
| Grundlage | Artikel 7 bis 36 der Bundesverfassung |
|---|---|
| Artikel 190 | Bundesgesetze sind für das Bundesgericht massgebend |
| Kantonales Recht | Wird vollumfänglich auf Verfassungsmäßigkeit geprüft |
| Beschwerdefrist | 30 Tage ab Eröffnung des kantonalen Entscheids |
| EGMR | Vier Monate nach dem letzten innerstaatlichen Entscheid |
| Direkte Demokratie | Volksinitiative und Referendum als politische Wege |
| Subsidiäre Verfassungsbeschwerde | Auffangrechtsmittel, wenn die ordentliche Beschwerde nicht offensteht |
| Rügeprinzip | Grundrechtsverletzungen müssen ausdrücklich und begründet gerügt werden |
| Kantonale Verfassungen | Sie enthalten teils weitergehende Garantien |
| Unentgeltliche Rechtspflege | Auf Antrag, bei Bedürftigkeit und nicht aussichtslosem Verfahren |
In der Praxis
- Zuerst den innerstaatlichen Rechtsweg ausschöpfen: Ohne das nimmt kein Verfassungs- oder Menschenrechtsgericht die Sache an.
- Fristen genau notieren: Sie sind kurz und werden nicht verlängert.
- Alle Entscheidungen, Schreiben und Empfangsbestätigungen aufbewahren.
- Kostenlose Stellen wie Ombudsleute und Gleichbehandlungsstellen zuerst nutzen.
- Grundrechtsrügen ausdrücklich benennen: Das Bundesgericht prüft sie nicht von Amts wegen.
- Die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Beschwerde beantragen.
Kosten und Übernahme
Vor Bundesgericht fallen Gerichtskosten nach Streitwert an, üblicherweise im vierstelligen Bereich, dazu Anwaltskosten. Bei Mittellosigkeit kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden, die Gerichtskosten und einen amtlichen Anwalt abdeckt.
Aktuelle Entwicklungen
Die Schweiz setzt Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig durch Gesetzesänderungen um; das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht bleibt politisch umstritten und war mehrfach Gegenstand von Volksabstimmungen.
Anlaufstellen
- Bundesgericht, Lausanne.
- Schweizerische Menschenrechtsinstitution.
- Kantonale Schlichtungs- und Beratungsstellen.
- Kantonale Rechtsauskunftsstellen.
Gut zu wissen
Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen an das Bundesgericht ist nicht erstreckbar. Prüfen Sie sie als Erstes, wenn ein kantonaler Entscheid eintrifft. Das Rügeprinzip ist entscheidend: Was nicht ausdrücklich und begründet gerügt wird, prüft das Bundesgericht nicht – auch wenn die Verletzung offensichtlich wäre.
Häufige Fragen
Warum kann das Bundesgericht keine Bundesgesetze aufheben?
Weil die Bundesverfassung es dazu verpflichtet, Bundesgesetze und Völkerrecht anzuwenden. Das Gericht kann eine Verfassungswidrigkeit feststellen und dem Gesetzgeber signalisieren, das Gesetz bleibt aber anwendbar. Kantonale Erlasse unterliegen dagegen der vollen Kontrolle.
Was bleibt, wenn der nationale Rechtsweg erschöpft ist?
Die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, innerhalb von vier Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung. Sie ist kostenlos, setzt aber die Erschöpfung des nationalen Rechtswegs voraus und richtet sich gegen den Staat, nicht gegen eine Privatperson. Die Verfahren dauern Jahre; der Gerichtshof kann eine Entschädigung zusprechen, nationale Urteile aber nicht selbst aufheben.
