Die Rechtsgrundlage
Die Grundrechte stehen in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes; Artikel 19 Absatz 2 schützt ihren Wesensgehalt. Das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze für nichtig erklären. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Erschöpfung des Rechtswegs binnen eines Monats zu erheben, gegen Gesetze binnen eines Jahres, und sie unterliegt keinem Anwaltszwang.
Die Verfassungsbeschwerde ist in Deutschland ungewöhnlich zugänglich: Jede Person kann sie nach Erschöpfung des Rechtswegs selbst erheben, ohne Anwalt und ohne Gebühren. Die Annahmequote ist allerdings sehr niedrig — die weit überwiegende Zahl der Beschwerden wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frist von einem Monat nach Zustellung der letzten Entscheidung ist streng und nicht verlängerbar.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt hier die Grundrechtecharta bei der Durchführung des Unionsrechts, neben der nationalen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die wichtigsten Punkte
| Grundlage | Artikel 1 bis 19 GG, Wesensgehaltsgarantie in Artikel 19 Absatz 2 |
|---|---|
| Verfassungsbeschwerde | Ein Monat nach der letzten Entscheidung, ein Jahr gegen Gesetze |
| Kein Anwaltszwang | Die Beschwerde kann selbst eingelegt werden, muss aber begründet sein |
| Drittwirkung | Grundrechte wirken zwischen Privaten nur mittelbar über Generalklauseln |
| Antidiskriminierung | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, mit Frist von zwei Monaten |
| EGMR | Vier Monate nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung |
| Annahmeverfahren | Nur ein kleiner Teil der Verfassungsbeschwerden wird zur Entscheidung angenommen |
| Begründungsanforderungen | Die Beschwerde muss die Grundrechtsverletzung substantiiert darlegen |
| Einstweilige Anordnung | Möglich, wenn schwere Nachteile drohen |
| Landesverfassungsgerichte | Zusätzlich zuständig bei Verletzungen von Landesgrundrechten |
In der Praxis
- Zuerst den innerstaatlichen Rechtsweg ausschöpfen: Ohne das nimmt kein Verfassungs- oder Menschenrechtsgericht die Sache an.
- Fristen genau notieren: Sie sind kurz und werden nicht verlängert.
- Alle Entscheidungen, Schreiben und Empfangsbestätigungen aufbewahren.
- Kostenlose Stellen wie Ombudsleute und Gleichbehandlungsstellen zuerst nutzen.
- Die Beschwerde inhaltlich vorbereiten, bevor die Monatsfrist läuft: Sie ist nicht verlängerbar.
- Bei drohenden irreversiblen Folgen zugleich eine einstweilige Anordnung beantragen.
Kosten und Übernahme
Die Verfassungsbeschwerde ist gebührenfrei und ohne Anwaltszwang. Bei missbräuchlicher Einlegung kann eine Gebühr auferlegt werden. Für die vorangehenden Instanzen gilt das normale Kostenrecht, mit Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen.
Aktuelle Entwicklungen
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung zum Schutz vor staatlicher Überwachung und zu den Grundrechten im digitalen Raum fortentwickelt; die Zahl der Verfassungsbeschwerden bleibt hoch, die Annahmequote niedrig.
Anlaufstellen
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
- Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe.
- Rechtsantragstellen der Gerichte.
- Landesverfassungsgerichte der Bundesländer.
Gut zu wissen
Die Zwei-Monats-Frist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die am häufigsten versäumte Frist im deutschen Diskriminierungsrecht: Sie läuft ab Kenntnis der Benachteiligung. Die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden liegt im niedrigen Prozentbereich, und die meisten scheitern an der Begründung, nicht an der Sache. Eine sorgfältige Darlegung ist entscheidend.
Häufige Fragen
Braucht man für eine Verfassungsbeschwerde einen Anwalt?
Nein, es besteht kein Anwaltszwang, und das Verfahren ist gebührenfrei. Die formalen Anforderungen an die Begründung sind jedoch hoch: Sie müssen darlegen, welches Grundrecht durch welche Handlung verletzt wurde und dass der Rechtsweg erschöpft ist. Ohne diese Darlegung wird die Beschwerde nicht angenommen.
Was bleibt, wenn der nationale Rechtsweg erschöpft ist?
Die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, innerhalb von vier Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung. Sie ist kostenlos, setzt aber die Erschöpfung des nationalen Rechtswegs voraus und richtet sich gegen den Staat, nicht gegen eine Privatperson. Die Verfahren dauern Jahre; der Gerichtshof kann eine Entschädigung zusprechen, nationale Urteile aber nicht selbst aufheben.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
