Recht am eigenen Bild — Österreich

Paragraf 78 Urheberrechtsgesetz schützt nicht das Bild als solches, sondern die berechtigten Interessen der abgebildeten Person.

Übersichtskarte — Österreich — Recht am eigenen Bild
Österreich. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Nach Paragraf 78 UrhG dürfen Bildnisse nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Es kommt also nicht auf eine Einwilligung an, sondern auf eine Interessenabwägung, die vor allem Bildbeischriften und Kontext berücksichtigt. Unbefugte Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs sind nach Paragraf 120a StGB strafbar.

Paragraf 78 des Urheberrechtsgesetzes schützt nicht das Bild als solches, sondern die berechtigten Interessen der abgebildeten Person: Die Veröffentlichung ist unzulässig, wenn sie diese Interessen verletzt. Das ist flexibler als eine strikte Einwilligungspflicht und erlaubt eine Abwägung. Für intime Aufnahmen und Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich gibt es daneben strafrechtliche Bestimmungen.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist das Foto einer Person auch hier ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO, und die Entfernung rechtswidriger Inhalte folgt dem Verfahren der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste.

Die wichtigsten Punkte

GrundsatzParagraf 78 UrhG: Verletzung berechtigter Interessen
KontextBegleittext und Aufmachung sind mitentscheidend
StrafrechtParagraf 120a StGB bei unbefugten Bildaufnahmen
CybermobbingParagraf 107c StGB
MediengesetzEigener Entschädigungsanspruch gegen Medien
AnspruchUnterlassung und Beseitigung, Schadensersatz nach Paragraf 87 UrhG
BildbeischriftEin neutrales Foto kann durch den Begleittext rechtswidrig werden
UnterlassungsanspruchAuch ohne Verschulden durchsetzbar
Einstweilige VerfügungZur Verhinderung weiterer Verbreitung

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Die Meldung bei Plattformen ist kostenlos. Zivilverfahren richten sich nach dem Streitwert; die Arbeiterkammer und die Internet-Ombudsstelle beraten kostenlos, und bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenshilfe.

Aktuelle Entwicklungen

Das Maßnahmenpaket gegen Hass im Netz hat ein beschleunigtes gerichtliches Löschverfahren geschaffen, das ohne Anwalt beantragt werden kann und binnen weniger Tage zu einer Entscheidung führen soll.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Ein an sich harmloses Foto kann durch die Bildunterschrift rechtswidrig werden: In Österreich liegt der Streit fast immer beim Kontext. Die österreichische Prüfung stellt auf berechtigte Interessen ab, nicht auf eine Einwilligung. Deshalb entscheidet der Kontext – Bildunterschrift, Aufmachung, Umfeld – fast immer den Fall.

Häufige Fragen

Ist jede Veröffentlichung ohne Zustimmung verboten?

Nein. Entscheidend ist, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden — etwa durch einen bloßstellenden Zusammenhang, eine herabsetzende Bildunterschrift oder die Preisgabe des Privatlebens. Ein neutrales Foto in einem sachlichen Kontext kann zulässig sein.

Wie bekommt man ein Bild aus dem Netz?

Zuerst bei der Plattform melden — das geht am schnellsten und ist kostenlos; halten Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum fest, bevor Sie melden. Parallel die verbreitende Person schriftlich zur Löschung auffordern, mit Frist. Bleibt das erfolglos, folgen die Unterlassungsklage im Eilverfahren und, bei intimen Aufnahmen, die Strafanzeige. Suchmaschinen entfernen Treffer auf gesonderten Antrag.

Offizielle Quellen und Links

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