Die Rechtsgrundlage
Nach Paragraf 78 UrhG dürfen Bildnisse nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Es kommt also nicht auf eine Einwilligung an, sondern auf eine Interessenabwägung, die vor allem Bildbeischriften und Kontext berücksichtigt. Unbefugte Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs sind nach Paragraf 120a StGB strafbar.
Paragraf 78 des Urheberrechtsgesetzes schützt nicht das Bild als solches, sondern die berechtigten Interessen der abgebildeten Person: Die Veröffentlichung ist unzulässig, wenn sie diese Interessen verletzt. Das ist flexibler als eine strikte Einwilligungspflicht und erlaubt eine Abwägung. Für intime Aufnahmen und Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich gibt es daneben strafrechtliche Bestimmungen.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist das Foto einer Person auch hier ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO, und die Entfernung rechtswidriger Inhalte folgt dem Verfahren der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste.
Die wichtigsten Punkte
| Grundsatz | Paragraf 78 UrhG: Verletzung berechtigter Interessen |
|---|---|
| Kontext | Begleittext und Aufmachung sind mitentscheidend |
| Strafrecht | Paragraf 120a StGB bei unbefugten Bildaufnahmen |
| Cybermobbing | Paragraf 107c StGB |
| Mediengesetz | Eigener Entschädigungsanspruch gegen Medien |
| Anspruch | Unterlassung und Beseitigung, Schadensersatz nach Paragraf 87 UrhG |
| Bildbeischrift | Ein neutrales Foto kann durch den Begleittext rechtswidrig werden |
| Unterlassungsanspruch | Auch ohne Verschulden durchsetzbar |
| Einstweilige Verfügung | Zur Verhinderung weiterer Verbreitung |
In der Praxis
- Vor jeder Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung einholen, die auch den Verwendungszweck nennt.
- Bei Kindern die Einwilligung beider Sorgeberechtigten einholen.
- Beweise sichern: Screenshot mit Datum, URL und Profilname, bevor Sie Löschung verlangen.
- Bei intimen Aufnahmen sofort Anzeige erstatten und die Plattform parallel über ihr Meldeformular kontaktieren.
- Den Begleittext mitsichern: Er ist oft entscheidender als das Bild selbst.
- Die einstweilige Verfügung prüfen, wenn weitere Veröffentlichungen drohen.
Kosten und Übernahme
Die Meldung bei Plattformen ist kostenlos. Zivilverfahren richten sich nach dem Streitwert; die Arbeiterkammer und die Internet-Ombudsstelle beraten kostenlos, und bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenshilfe.
Aktuelle Entwicklungen
Das Maßnahmenpaket gegen Hass im Netz hat ein beschleunigtes gerichtliches Löschverfahren geschaffen, das ohne Anwalt beantragt werden kann und binnen weniger Tage zu einer Entscheidung führen soll.
Anlaufstellen
- Internet Ombudsstelle.
- Polizei bei strafbaren Aufnahmen.
- Rechtsanwaltskammern und Arbeiterkammer.
- Rechtsanwaltskammern und Beratungsstellen gegen Hass im Netz.
Gut zu wissen
Ein an sich harmloses Foto kann durch die Bildunterschrift rechtswidrig werden: In Österreich liegt der Streit fast immer beim Kontext. Die österreichische Prüfung stellt auf berechtigte Interessen ab, nicht auf eine Einwilligung. Deshalb entscheidet der Kontext – Bildunterschrift, Aufmachung, Umfeld – fast immer den Fall.
Häufige Fragen
Ist jede Veröffentlichung ohne Zustimmung verboten?
Nein. Entscheidend ist, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden — etwa durch einen bloßstellenden Zusammenhang, eine herabsetzende Bildunterschrift oder die Preisgabe des Privatlebens. Ein neutrales Foto in einem sachlichen Kontext kann zulässig sein.
Wie bekommt man ein Bild aus dem Netz?
Zuerst bei der Plattform melden — das geht am schnellsten und ist kostenlos; halten Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum fest, bevor Sie melden. Parallel die verbreitende Person schriftlich zur Löschung auffordern, mit Frist. Bleibt das erfolglos, folgen die Unterlassungsklage im Eilverfahren und, bei intimen Aufnahmen, die Strafanzeige. Suchmaschinen entfernen Treffer auf gesonderten Antrag.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
