Die Rechtsgrundlage
Das Bild einer Person ist Teil ihrer Persönlichkeit und geniesst zivilrechtlichen Schutz. Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind strafrechtlich geschützt, und über das EWR-Datenschutzrecht ist ein identifizierbares Bild zugleich ein personenbezogenes Datum mit Löschungsanspruch.
Der Schutz des Bildes läuft über den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz, ergänzt durch strafrechtliche Bestimmungen zum höchstpersönlichen Lebensbereich, die dem österreichischen Vorbild folgen. In einem Land mit vierzigtausend Einwohnern hat die Verbreitung eines Bildes eine andere Reichweite als anderswo — was in einer Gemeinde kursiert, erreicht faktisch alle.
Die wichtigsten Punkte
| Zivilrecht | Persönlichkeitsschutz mit Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch |
|---|---|
| Strafrecht | Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs |
| Datenschutz | DSGVO über den EWR, mit Löschungsanspruch |
| Einwilligung | Grundsatz für jede Veröffentlichung |
| Kinder | Einwilligung der Erziehungsberechtigten |
| Gericht | Fürstliches Landgericht, auch für einstweilige Verfügungen |
| Einstweilige Verfügung | Das wirksamste Instrument bei drohender Verbreitung |
| Opferhilfe | Unterstützung auch bei Bildverletzungen im persönlichen Umfeld |
| EWR-Datenschutz | Löschungsanspruch gegenüber Plattformen |
| Regionale Verfahren | Bei Tätern im Ausland ist die Zuständigkeit vorab zu klären |
In der Praxis
- Vor jeder Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung einholen, die auch den Verwendungszweck nennt.
- Bei Kindern die Einwilligung beider Sorgeberechtigten einholen.
- Beweise sichern: Screenshot mit Datum, URL und Profilname, bevor Sie Löschung verlangen.
- Bei intimen Aufnahmen sofort Anzeige erstatten und die Plattform parallel über ihr Meldeformular kontaktieren.
- Sofort eine einstweilige Verfügung prüfen, bevor sich das Bild im Umfeld verbreitet.
- Bei Tätern in der Schweiz oder Österreich dort ebenfalls Anzeige erstatten.
Kosten und Übernahme
Meldung und Anzeige sind kostenlos, ebenso die Beratung durch die Opferhilfestelle. Zivilverfahren verursachen Gerichts- und Anwaltskosten; Verfahrenshilfe ist bei Mittellosigkeit möglich.
Aktuelle Entwicklungen
Die Bestimmungen zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs sind an die Entwicklungen in Österreich und der Schweiz angeglichen worden; die Landespolizei hat ihre Präventionsarbeit an Schulen ausgebaut.
Anlaufstellen
- Landespolizei Liechtenstein.
- Datenschutzstelle.
- Opferhilfestelle.
- Opferhilfestelle Liechtenstein.
Gut zu wissen
Wegen der geringen Größe des Landes verbreiten sich Bilder besonders schnell im persönlichen Umfeld: Eine einstweilige Verfügung wirkt hier oft schneller als eine Anzeige. Die grenznahe Lage bedeutet, dass Täter und Plattformen oft im Ausland sitzen. Erstatten Sie die Anzeige am Wohnort und weisen Sie ausdrücklich auf den Auslandsbezug hin.
Häufige Fragen
Welche Rolle spielt die Größe des Landes?
Eine sehr praktische: Ein Bild, das lokal verbreitet wird, erreicht binnen Stunden den gesamten Bekanntenkreis. Handeln Sie deshalb sofort — Plattform melden, schriftlich zur Löschung auffordern, Anzeige erstatten. Die Opferhilfestelle begleitet dabei kostenlos und vertraulich.
Wie bekommt man ein Bild aus dem Netz?
Zuerst bei der Plattform melden — das geht am schnellsten und ist kostenlos; halten Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum fest, bevor Sie melden. Parallel die verbreitende Person schriftlich zur Löschung auffordern, mit Frist. Bleibt das erfolglos, folgen die Unterlassungsklage im Eilverfahren und, bei intimen Aufnahmen, die Strafanzeige. Suchmaschinen entfernen Treffer auf gesonderten Antrag.
Offizielle Quellen und Links
- Landesverwaltung Liechtenstein — amtliches Portal des Fürstentums
- Gesetzesdatenbank — Landesgesetzblatt und geltendes Recht
