Die Rechtsgrundlage
Nach Paragraf 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Paragraf 23 KUG nennt Ausnahmen: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft, Versammlungen und Aufzüge. Die Rechtsprechung arbeitet mit einem abgestuften Schutzkonzept, das Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht abwägt.
Die Paragrafen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes stammen aus dem Jahr 1907 und sind bis heute die Grundlage: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden, mit Ausnahmen für Zeitgeschichte, Beiwerk und Versammlungen. Daneben stellt Paragraf 201a StGB die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe — das betrifft Aufnahmen in Wohnungen, Umkleiden und heimliche Aufnahmen intimer Körperteile.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist das Foto einer Person auch hier ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO, und die Entfernung rechtswidriger Inhalte folgt dem Verfahren der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste.
Die wichtigsten Punkte
| Grundsatz | Paragraf 22 KUG: Verbreitung nur mit Einwilligung |
|---|---|
| Ausnahmen | Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlungen, Kunst |
| Abgestuftes Schutzkonzept | Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht |
| Strafrecht | Paragraf 201a StGB, seit 2021 auch Upskirting und ähnliche Aufnahmen |
| Kinder | Einwilligung beider Sorgeberechtigten erforderlich |
| Anspruch | Unterlassung, Löschung, in schweren Fällen Geldentschädigung |
| Widerruf der Einwilligung | Möglich bei gewandelter Überzeugung, mit Begründung |
| Sportveranstaltungen | Zuschauer gelten häufig als Beiwerk, Einzelaufnahmen dagegen nicht |
| Arbeitsverhältnis | Die Einwilligung ist schriftlich einzuholen und endet nicht automatisch mit dem Arbeitsvertrag |
| Bildaufnahmen Verstorbener | Bis zehn Jahre nach dem Tod ist die Einwilligung der Angehörigen nötig |
In der Praxis
- Vor jeder Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung einholen, die auch den Verwendungszweck nennt.
- Bei Kindern die Einwilligung beider Sorgeberechtigten einholen.
- Beweise sichern: Screenshot mit Datum, URL und Profilname, bevor Sie Löschung verlangen.
- Bei intimen Aufnahmen sofort Anzeige erstatten und die Plattform parallel über ihr Meldeformular kontaktieren.
- Bei Fotos aus dem Arbeitsverhältnis den Widerruf schriftlich erklären, mit Frist zur Entfernung.
- Bei Kindern beide Sorgeberechtigten unterschreiben lassen; eine Unterschrift genügt regelmäßig nicht.
Kosten und Übernahme
Die Meldung bei einer Plattform ist kostenlos. Eine anwaltliche Abmahnung kostet mehrere hundert Euro, eine einstweilige Verfügung richtet sich nach dem Streitwert. Bei geringem Einkommen kommt Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Betracht.
Aktuelle Entwicklungen
Der Digital Services Act verpflichtet Plattformen seit 2024 zu wirksamen Melde- und Beschwerdeverfahren mit Fristen; bei rechtswidrigen Inhalten führt eine Meldung damit deutlich häufiger zur Entfernung als früher.
Anlaufstellen
- Polizei und Staatsanwaltschaft bei strafbaren Aufnahmen.
- Fachanwältinnen und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht.
- Landesdatenschutzbeauftragte.
- Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht.
Gut zu wissen
Das Fotografieren selbst ist meist nicht verboten, die Veröffentlichung dagegen schon. Der entscheidende Zeitpunkt ist die Verbreitung, nicht die Aufnahme. Die Einwilligung eines Arbeitnehmers endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Wer nach dem Ausscheiden entfernt werden will, muss ausdrücklich widerrufen.
Häufige Fragen
Darf man Fotos von einer Party veröffentlichen?
Nur mit Einwilligung der erkennbar abgebildeten Personen. Eine Ausnahme gilt für Versammlungen und Aufzüge, an denen die Personen teilgenommen haben, sowie für Beiwerk neben einer Landschaft. Eine private Feier ist keine Versammlung in diesem Sinn — fragen Sie im Zweifel.
Wie bekommt man ein Bild aus dem Netz?
Zuerst bei der Plattform melden — das geht am schnellsten und ist kostenlos; halten Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum fest, bevor Sie melden. Parallel die verbreitende Person schriftlich zur Löschung auffordern, mit Frist. Bleibt das erfolglos, folgen die Unterlassungsklage im Eilverfahren und, bei intimen Aufnahmen, die Strafanzeige. Suchmaschinen entfernen Treffer auf gesonderten Antrag.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
