Die Rechtsgrundlage
Die Artikel 173 bis 177 StGB unterscheiden üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Diese Delikte werden nur auf Antrag verfolgt, und der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft gestellt werden. Artikel 261bis stellt Diskriminierung und Aufruf zu Hass unter Strafe, seit 2020 ausdrücklich auch wegen der sexuellen Orientierung.
Ehrverletzungsdelikte werden in der Schweiz nur auf Antrag verfolgt, und die Antragsfrist von drei Monaten ist die größte Falle: Sie beginnt mit der Kenntnis von Tat und Täter und wird nicht verlängert. Der Wahrheitsbeweis ist möglich, aber nur, wenn die Äußerung nicht ohne begründete Veranlassung und überwiegend in der Absicht erfolgte, jemandem Übles vorzuwerfen.
Die wichtigsten Punkte
| Üble Nachrede | Art. 173 StGB |
|---|---|
| Verleumdung | Art. 174 StGB, wenn die Unwahrheit bekannt ist |
| Beschimpfung | Art. 177 StGB |
| Antragsfrist | Drei Monate ab Kenntnis der Täterschaft — zwingend |
| Entlastungsbeweis | Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis, außer bei reinen Privatsphäre-Behauptungen |
| Diskriminierung | Art. 261bis, seit 2020 auch sexuelle Orientierung |
| Zivilrecht | Art. 28 ZGB: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit |
| Vorsorgliche Maßnahmen | Zivilrechtlich rasch erhältlich, auch zur Löschung |
| Persönlichkeitsverletzung | Artikel 28 ZGB deckt auch Inhalte ab, die strafrechtlich nicht erfasst sind |
In der Praxis
- Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen — die Frist ist nicht verlängerbar.
- Datum der Kenntnisnahme dokumentieren.
- Parallel die zivilrechtliche Klage nach Art. 28 ZGB prüfen; sie ermöglicht Löschung und Feststellung.
- Beweise vollständig sichern, bevor Inhalte entfernt werden.
- Die dreimonatige Antragsfrist unmittelbar nach Kenntnis notieren.
- Für schnelle Löschung das zivilrechtliche Massnahmeverfahren prüfen, nicht die Strafanzeige.
Kosten und Übernahme
Der Strafantrag ist kostenlos, ein allfälliges Verfahren kann bei Freispruch aber Kosten nach sich ziehen. Zivilrechtliche Massnahmen nach Artikel 28 ZGB richten sich nach dem Streitwert; die unentgeltliche Rechtspflege ist bei Mittellosigkeit möglich.
Aktuelle Entwicklungen
Die Rassismus-Strafnorm ist nach einer Volksabstimmung auf die sexuelle Orientierung ausgeweitet worden; der Digital Services Act gilt in der Schweiz nicht, sodass Plattformpflichten hier schwächer ausgestaltet sind.
Anlaufstellen
- Kantonspolizei für den Strafantrag.
- Opferhilfestellen, wenn weitere Beeinträchtigungen hinzukommen.
- Fachstellen gegen Rassismus und Diskriminierung.
- Kantonale Schlichtungsbehörden und Anwaltschaft.
Gut zu wissen
Die Dreimonatsfrist läuft ab dem Moment, in dem Sie wissen, wer hinter den Äußerungen steckt. Verhandeln Sie nicht erst informell — stellen Sie Antrag und reden Sie danach. Der Entlastungsbeweis macht Strafverfahren unsicher. Das Zivilrecht nach Artikel 28 ZGB ist für Löschung und Unterlassung meist der wirksamere Weg.
Häufige Fragen
Warum ist die Dreimonatsfrist so wichtig?
Weil sie über den gesamten strafrechtlichen Weg entscheidet. Nach Ablauf kann keine Verfolgung mehr stattfinden, auch wenn die Äußerung weiterhin online steht. Handeln Sie deshalb sofort und stellen Sie den Antrag, auch wenn Sie noch überlegen — zurückziehen können Sie ihn später.
Wie geht man gegen eine beleidigende Äußerung im Netz vor?
Beweise sichern — Bildschirmfoto mit URL, Datum und Nutzername —, dann den Inhalt bei der Plattform melden; seit dem Digital Services Act müssen Plattformen Meldungen zügig bearbeiten und die Entscheidung begründen. Parallel die Person schriftlich zur Unterlassung auffordern. Eine Strafanzeige ist möglich, aber an Fristen gebunden, und zivilrechtliche Unterlassung wirkt oft schneller.
