Die Rechtsgrundlage
Die §§ 111 ff. StGB regeln üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung. Das Gesetzespaket gegen Hass im Netz von 2021 hat ein beschleunigtes gerichtliches Mandatsverfahren zur Löschung eingeführt, den Tatbestand der Cyber-Mobbing-Verfolgung ausgebaut und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene vereinfacht.
Österreich hat mit dem Paket gegen Hass im Netz ein beschleunigtes gerichtliches Löschverfahren geschaffen: Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann ohne Anwalt gestellt werden und soll binnen weniger Tage zu einer Entscheidung führen. Daneben gelten die klassischen Ehrverletzungsdelikte mit Antragserfordernis. Die Kombination aus schnellem Zivilweg und strafrechtlicher Möglichkeit ist in Europa ungewöhnlich wirksam.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegen die hier tätigen Plattformen der Verordnung (EU) 2022/2065: Meldung, Begründung und Beschwerde sind europäisch geregelt, die Definition des Rechtswidrigen bleibt nationales Recht.
Die wichtigsten Punkte
| Üble Nachrede | § 111 StGB |
|---|---|
| Beleidigung | § 115 StGB |
| Verleumdung | § 297 StGB |
| Cyber-Mobbing | § 107c StGB, fortgesetzte Belästigung im Wege der Telekommunikation |
| Mandatsverfahren | Beschleunigte gerichtliche Löschungsanordnung seit 2021 |
| Bildaufnahmen | Unbefugte Bildaufnahmen und deren Verbreitung sind strafbar |
| Plattformen | Der DSA gilt unmittelbar; die KommAustria ist Koordinator |
| Entschädigung nach Mediengesetz | Eigenständiger Anspruch gegen Medienunternehmen |
| Cybermobbing | Eigener Straftatbestand, auch bei fortgesetzter Bloßstellung |
| Fristen | Sehr kurz, insbesondere für medienrechtliche Ansprüche |
In der Praxis
- Beweise mit Datum und URL sichern.
- Der Plattform melden und die Antwort dokumentieren.
- Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten.
- Beratungsstellen einschalten, die beim Mandatsverfahren unterstützen.
- Das Mandatsverfahren nutzen: Es führt oft binnen Wochen zur Löschung.
- Medienrechtliche Ansprüche sofort geltend machen; die Fristen sind kürzer als im allgemeinen Zivilrecht.
Kosten und Übernahme
Der Antrag im beschleunigten Verfahren ist mit geringen Gerichtsgebühren verbunden und ohne Anwalt möglich. Strafanträge sind kostenlos; die Arbeiterkammer und die Internet-Ombudsstelle beraten unentgeltlich.
Aktuelle Entwicklungen
Das Paket gegen Hass im Netz hat das beschleunigte Löschverfahren und erweiterte Pflichten für Plattformen eingeführt; ergänzend gilt seit 2024 der Digital Services Act.
Anlaufstellen
- Polizei und Staatsanwaltschaften.
- ZARA — Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, Beratungsstelle gegen Hass im Netz.
- Internet Ombudsstelle und Watchlist Internet.
- Internet Ombudsstelle und Beratungsstellen gegen Hass im Netz.
Gut zu wissen
Das Mandatsverfahren ist auf Geschwindigkeit ausgelegt: Es kann eine Löschung anordnen, bevor der Hauptstreit entschieden ist. Fragen Sie in der Beratungsstelle gezielt danach. Das Mandatsverfahren ist auf schnelle Löschung ausgerichtet und ersetzt keinen Schadensersatz. Für Geld ist ein getrenntes Verfahren nötig.
Häufige Fragen
Wie funktioniert das beschleunigte Löschverfahren?
Über einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht, der ohne Anwaltspflicht gestellt werden kann. Das Gericht entscheidet in einem Eilverfahren; die Plattform muss den Inhalt entfernen. Bringen Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum mit — ohne Belege geht es nicht.
Wie geht man gegen eine beleidigende Äußerung im Netz vor?
Beweise sichern — Bildschirmfoto mit URL, Datum und Nutzername —, dann den Inhalt bei der Plattform melden; seit dem Digital Services Act müssen Plattformen Meldungen zügig bearbeiten und die Entscheidung begründen. Parallel die Person schriftlich zur Unterlassung auffordern. Eine Strafanzeige ist möglich, aber an Fristen gebunden, und zivilrechtliche Unterlassung wirkt oft schneller.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
