Meinungsfreiheit und Hass im Netz — Österreich

Üble Nachrede und Beleidigung im StGB — und ein beschleunigtes Löschverfahren aus dem Paket gegen Hass im Netz.

Übersichtskarte — Österreich — Meinungsfreiheit und Hass im Netz
Österreich. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Die §§ 111 ff. StGB regeln üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung. Das Gesetzespaket gegen Hass im Netz von 2021 hat ein beschleunigtes gerichtliches Mandatsverfahren zur Löschung eingeführt, den Tatbestand der Cyber-Mobbing-Verfolgung ausgebaut und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene vereinfacht.

Österreich hat mit dem Paket gegen Hass im Netz ein beschleunigtes gerichtliches Löschverfahren geschaffen: Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann ohne Anwalt gestellt werden und soll binnen weniger Tage zu einer Entscheidung führen. Daneben gelten die klassischen Ehrverletzungsdelikte mit Antragserfordernis. Die Kombination aus schnellem Zivilweg und strafrechtlicher Möglichkeit ist in Europa ungewöhnlich wirksam.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegen die hier tätigen Plattformen der Verordnung (EU) 2022/2065: Meldung, Begründung und Beschwerde sind europäisch geregelt, die Definition des Rechtswidrigen bleibt nationales Recht.

Die wichtigsten Punkte

Üble Nachrede§ 111 StGB
Beleidigung§ 115 StGB
Verleumdung§ 297 StGB
Cyber-Mobbing§ 107c StGB, fortgesetzte Belästigung im Wege der Telekommunikation
MandatsverfahrenBeschleunigte gerichtliche Löschungsanordnung seit 2021
BildaufnahmenUnbefugte Bildaufnahmen und deren Verbreitung sind strafbar
PlattformenDer DSA gilt unmittelbar; die KommAustria ist Koordinator
Entschädigung nach MediengesetzEigenständiger Anspruch gegen Medienunternehmen
CybermobbingEigener Straftatbestand, auch bei fortgesetzter Bloßstellung
FristenSehr kurz, insbesondere für medienrechtliche Ansprüche

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Der Antrag im beschleunigten Verfahren ist mit geringen Gerichtsgebühren verbunden und ohne Anwalt möglich. Strafanträge sind kostenlos; die Arbeiterkammer und die Internet-Ombudsstelle beraten unentgeltlich.

Aktuelle Entwicklungen

Das Paket gegen Hass im Netz hat das beschleunigte Löschverfahren und erweiterte Pflichten für Plattformen eingeführt; ergänzend gilt seit 2024 der Digital Services Act.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Das Mandatsverfahren ist auf Geschwindigkeit ausgelegt: Es kann eine Löschung anordnen, bevor der Hauptstreit entschieden ist. Fragen Sie in der Beratungsstelle gezielt danach. Das Mandatsverfahren ist auf schnelle Löschung ausgerichtet und ersetzt keinen Schadensersatz. Für Geld ist ein getrenntes Verfahren nötig.

Häufige Fragen

Wie funktioniert das beschleunigte Löschverfahren?

Über einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht, der ohne Anwaltspflicht gestellt werden kann. Das Gericht entscheidet in einem Eilverfahren; die Plattform muss den Inhalt entfernen. Bringen Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum mit — ohne Belege geht es nicht.

Wie geht man gegen eine beleidigende Äußerung im Netz vor?

Beweise sichern — Bildschirmfoto mit URL, Datum und Nutzername —, dann den Inhalt bei der Plattform melden; seit dem Digital Services Act müssen Plattformen Meldungen zügig bearbeiten und die Entscheidung begründen. Parallel die Person schriftlich zur Unterlassung auffordern. Eine Strafanzeige ist möglich, aber an Fristen gebunden, und zivilrechtliche Unterlassung wirkt oft schneller.

Offizielle Quellen und Links

← Alle Länder Der allgemeine Artikel zum Thema →

Seite geprüft im September 2026. Die genannten Rechtstexte können sich ändern: Im Zweifel bei der genannten amtlichen Quelle bestätigen.

Diese Seite in der Sitemap finden

Eine Frage, eine Korrektur, ein Vorschlag? Schreiben Sie uns.