Die Rechtsgrundlage
Neben Artikel 143bis StGB, dem unbefugten Eindringen in Datenverarbeitungssysteme, und Artikel 147 StGB, dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ist mit der Revision des Datenschutzrechts ein eigener Tatbestand des Identitätsmissbrauchs geschaffen worden. Anzeige wird bei der Kantonspolizei erstattet.
Seit 2023 kennt das Schweizer Strafrecht einen eigenen Tatbestand des Identitätsmissbrauchs: Wer sich unbefugt der Identität einer anderen Person bedient, um ihr zu schaden oder sich einen Vorteil zu verschaffen, macht sich strafbar — unabhängig davon, ob ein Vermögensschaden entsteht. Das schließt Fälle ein, die vorher nur zivilrechtlich zu fassen waren, etwa gefälschte Profile in sozialen Netzwerken.
Die wichtigsten Punkte
| Strafrecht | Artikel 143bis und 147 StGB, ergänzt um einen Tatbestand des Identitätsmissbrauchs |
|---|---|
| Anzeige | Bei der Kantonspolizei am Wohnort |
| Auskunfteien | ZEK und CRIF, Auskunft über Bonitätsdaten |
| Bank | Rasche Meldung ist entscheidend für die Rückerstattung |
| Meldung | Nationales Zentrum für Cybersicherheit nimmt Meldungen entgegen |
| Ausweis | Verlust der Identitätskarte sofort melden |
| Betreibung | Gegen einen Zahlungsbefehl ist innert zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben |
| Register | Auch unberechtigte Betreibungen erscheinen im Register; die Löschung ist gesondert zu beantragen |
| ZEK und CRIF | Auskunft über Kredit- und Bonitätsdaten |
| NCSC | Meldung von Vorfällen an das nationale Zentrum für Cybersicherheit |
In der Praxis
- Zuerst das E-Mail-Konto sichern: Es ist der Generalschlüssel zu allen anderen Konten.
- Bank und Kartenherausgeber sofort informieren und die Sperrung schriftlich bestätigen lassen.
- Anzeige erstatten und das Aktenzeichen aufbewahren: Alle anderen Stellen werden danach fragen.
- Kostenlose Auskunft bei den Auskunfteien einholen und jeden unbekannten Eintrag schriftlich bestreiten.
- Beim Zahlungsbefehl sofort Rechtsvorschlag erheben – zehn Tage, ohne Begründung.
- Die Löschung der ungerechtfertigten Betreibung aus dem Register gesondert beantragen.
Kosten und Übernahme
Die Anzeige ist kostenlos. Zivilrechtliche Schritte richten sich nach dem Streitwert; eine anwaltliche Erstberatung kostet üblicherweise zweihundert bis vierhundert Franken. Bei Mittellosigkeit kommt die unentgeltliche Rechtspflege in Betracht.
Aktuelle Entwicklungen
Der eigene Tatbestand des Identitätsmissbrauchs gilt seit 2023 und schließt eine seit Langem kritisierte Lücke; das Bundesamt für Cybersicherheit nimmt Meldungen entgegen und veröffentlicht Lagebilder.
Anlaufstellen
- Kantonspolizei.
- Nationales Zentrum für Cybersicherheit.
- Konsumentenschutzorganisationen.
- Betreibungsämter der Gemeinden.
Gut zu wissen
Melden Sie den Vorfall zusätzlich dem nationalen Cybersicherheitszentrum: Die Meldung ersetzt keine Anzeige, hilft aber bei der Erkennung von Betrugswellen. Die Zehntagesfrist für den Rechtsvorschlag ist extrem kurz und wird oft verpasst. Ein Rechtsvorschlag ist formlos möglich und muss nicht begründet werden.
Häufige Fragen
Ist ein gefälschtes Profil in meinem Namen strafbar?
Seit der Einführung des Tatbestands im Jahr 2023 in der Regel ja, wenn damit eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verbunden ist. Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Erstatten Sie Anzeige bei der Kantonspolizei und melden Sie das Profil zugleich der Plattform.
Was tut man in den ersten Stunden?
Bank und Kartenherausgeber anrufen und sperren lassen, Passwörter der betroffenen Konten ändern und die Zwei-Faktor-Anmeldung aktivieren, Bildschirmfotos aller Beweise sichern, Anzeige erstatten und eine Kopie der Anzeige aufbewahren. Diese Kopie brauchen Sie später gegenüber Banken, Inkassobüros und Plattformen — ohne sie werden Forderungen nicht storniert.
