Die Rechtsgrundlage
Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz gilt seit dem 1. September 2023. Es bringt Bearbeitungsverzeichnis, Datenschutz-Folgenabschätzung und Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit. Zwei Unterschiede zur DSGVO sind wesentlich: Es schützt nur natürliche Personen, und es sieht Strafbestimmungen gegen verantwortliche Personen statt Verwaltungsbussen gegen Unternehmen vor.
Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023 und ist der DSGVO nachempfunden, weicht aber in einem wichtigen Punkt ab: Sanktioniert werden natürliche Personen — verantwortliche Mitarbeitende oder Geschäftsleitungsmitglieder —, nicht das Unternehmen. Die Bussen sind niedriger als in der EU, treffen aber Einzelne persönlich, was in der Praxis eine erhebliche Abschreckung entfaltet.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | Revidiertes Bundesgesetz über den Datenschutz, in Kraft seit 1. September 2023 |
|---|---|
| Aufsicht | Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) |
| Rechte | Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Datenherausgabe und -übertragung |
| Frist | In der Regel 30 Tage für die Auskunft |
| Sanktionen | Bussen bis 250 000 Franken gegen verantwortliche natürliche Personen |
| Meldepflicht | Bei Verletzungen mit hohem Risiko an den EDÖB |
| Geltungsbereich | Auch für ausländische Unternehmen mit Wirkung in der Schweiz |
| Kein DSGVO-Bussgeldsystem | Strafen richten sich gegen verantwortliche natürliche Personen, nicht gegen Unternehmen |
| Bearbeitungsverzeichnis | Pflicht für grössere Unternehmen; KMU sind weitgehend ausgenommen |
| Auslandsbezug | Die DSGVO gilt zusätzlich, wenn ein Unternehmen Personen in der EU anspricht |
In der Praxis
- Zuerst schriftlich an das Unternehmen, unter Nennung der einschlägigen Vorschrift; Sendedatum belegen.
- Klar formulieren, was Sie wollen: Kopie der Daten, Löschung oder Ende der Werbung.
- Bleibt die Antwort aus, kostenlos die Aufsichtsbehörde einschalten.
- Bei Dating- und Gesundheits-Apps ausdrücklich nach Weitergabe an Dritte und Auslandsübermittlungen fragen.
- Bei Unternehmen mit EU-Bezug beide Grundlagen nennen: Schweizer Recht und DSGVO.
- Das Auskunftsbegehren ist kostenlos; eine Gebühr darf nur ausnahmsweise verlangt werden.
Kosten und Übernahme
Die Meldung beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist kostenlos. Zivilverfahren richten sich nach dem Streitwert; die unentgeltliche Rechtspflege ist bei Mittellosigkeit möglich.
Aktuelle Entwicklungen
Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023 mit erweiterten Informationspflichten, einem Bearbeitungsverzeichnis und einer Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit.
Anlaufstellen
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter.
- Kantonale Datenschutzbeauftragte für kantonale und kommunale Stellen.
- Konsumentenschutzorganisationen.
Gut zu wissen
Weil nicht das Unternehmen, sondern die verantwortliche Person strafrechtlich haftet, werden individuelle Anfragen in der Schweiz oft erstaunlich zügig beantwortet. Der EDÖB kann Maßnahmen verfügen, aber keine Bussen gegen Unternehmen aussprechen. Der Druck entsteht über Verfügungen und Öffentlichkeit, nicht über Geldstrafen.
Häufige Fragen
Wer wird in der Schweiz bei einem Datenschutzverstoß bestraft?
Die verantwortliche natürliche Person, nicht das Unternehmen — ein grundlegender Unterschied zur DSGVO. Die Bussen erreichen bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag und werden über das ordentliche Strafverfahren verhängt. Für Betroffene bleibt daneben der Zivilweg nach Artikel 28 ZGB.
Wie legt man eine Datenschutzbeschwerde ein?
Zuerst schriftlich bei der verantwortlichen Stelle — Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen, mit Frist. Bleibt eine befriedigende Antwort aus, wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde; das Verfahren ist kostenlos und formlos möglich. Fügen Sie Ihre Korrespondenz bei. Unabhängig davon können Sie vor Zivilgerichten Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.
