Datenschutz — Schweiz

Seit September 2023 ein revidiertes Datenschutzgesetz — DSGVO-nah, aber mit Strafen gegen Personen statt Bussen gegen Unternehmen.

Übersichtskarte — Schweiz — Datenschutz
Schweiz. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz gilt seit dem 1. September 2023. Es bringt Bearbeitungsverzeichnis, Datenschutz-Folgenabschätzung und Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit. Zwei Unterschiede zur DSGVO sind wesentlich: Es schützt nur natürliche Personen, und es sieht Strafbestimmungen gegen verantwortliche Personen statt Verwaltungsbussen gegen Unternehmen vor.

Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023 und ist der DSGVO nachempfunden, weicht aber in einem wichtigen Punkt ab: Sanktioniert werden natürliche Personen — verantwortliche Mitarbeitende oder Geschäftsleitungsmitglieder —, nicht das Unternehmen. Die Bussen sind niedriger als in der EU, treffen aber Einzelne persönlich, was in der Praxis eine erhebliche Abschreckung entfaltet.

Die wichtigsten Punkte

RechtsgrundlageRevidiertes Bundesgesetz über den Datenschutz, in Kraft seit 1. September 2023
AufsichtEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
RechteAuskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Datenherausgabe und -übertragung
FristIn der Regel 30 Tage für die Auskunft
SanktionenBussen bis 250 000 Franken gegen verantwortliche natürliche Personen
MeldepflichtBei Verletzungen mit hohem Risiko an den EDÖB
GeltungsbereichAuch für ausländische Unternehmen mit Wirkung in der Schweiz
Kein DSGVO-BussgeldsystemStrafen richten sich gegen verantwortliche natürliche Personen, nicht gegen Unternehmen
BearbeitungsverzeichnisPflicht für grössere Unternehmen; KMU sind weitgehend ausgenommen
AuslandsbezugDie DSGVO gilt zusätzlich, wenn ein Unternehmen Personen in der EU anspricht

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Die Meldung beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist kostenlos. Zivilverfahren richten sich nach dem Streitwert; die unentgeltliche Rechtspflege ist bei Mittellosigkeit möglich.

Aktuelle Entwicklungen

Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023 mit erweiterten Informationspflichten, einem Bearbeitungsverzeichnis und einer Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Weil nicht das Unternehmen, sondern die verantwortliche Person strafrechtlich haftet, werden individuelle Anfragen in der Schweiz oft erstaunlich zügig beantwortet. Der EDÖB kann Maßnahmen verfügen, aber keine Bussen gegen Unternehmen aussprechen. Der Druck entsteht über Verfügungen und Öffentlichkeit, nicht über Geldstrafen.

Häufige Fragen

Wer wird in der Schweiz bei einem Datenschutzverstoß bestraft?

Die verantwortliche natürliche Person, nicht das Unternehmen — ein grundlegender Unterschied zur DSGVO. Die Bussen erreichen bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag und werden über das ordentliche Strafverfahren verhängt. Für Betroffene bleibt daneben der Zivilweg nach Artikel 28 ZGB.

Wie legt man eine Datenschutzbeschwerde ein?

Zuerst schriftlich bei der verantwortlichen Stelle — Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen, mit Frist. Bleibt eine befriedigende Antwort aus, wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde; das Verfahren ist kostenlos und formlos möglich. Fügen Sie Ihre Korrespondenz bei. Unabhängig davon können Sie vor Zivilgerichten Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

Offizielle Quellen und Links

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