Datenschutz — Österreich

DSGVO und Datenschutzgesetz, mit der Datenschutzbehörde als zentraler Anlaufstelle.

Übersichtskarte — Österreich — Datenschutz
Österreich. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Österreich wendet die DSGVO über das Datenschutzgesetz an. Zuständig ist die Datenschutzbehörde in Wien, die Beschwerden entgegennimmt, Verfahren führt und Bescheide erlässt. Das Datenschutzgesetz enthält Sonderregeln, unter anderem für Bildverarbeitung und für Verarbeitungen im öffentlichen Bereich.

Anders als Deutschland hat Österreich eine einzige Datenschutzbehörde für das ganze Land, was die Zuständigkeit einfach macht. Sie entscheidet über Beschwerden mit Bescheid, gegen den der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht offensteht. Eine österreichische Besonderheit: Das Datenschutzgesetz kennt neben der Beschwerde auch ein Recht auf Auskunft, das gegenüber öffentlichen Stellen besonders ausgeprägt ist.

Da die Europäische Union hier gesetzgeberisch tätig geworden ist, ist die nationale Regel nicht eigenständig: Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 gilt unmittelbar, und das nationale Recht passt sie nur dort an, wo die Verordnung Spielräume lässt.

Die wichtigsten Punkte

RechtsgrundlageDatenschutz-Grundverordnung, ergänzt durch nationales Recht
RechteAuskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch
FristEin Monat, bei komplexen Anträgen um zwei Monate verlängerbar
KostenKostenlos, außer bei offenkundig exzessiven Anträgen
BußgelderBis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes
Besondere DatenGesundheit, Sexualleben und sexuelle Orientierung nur mit ausdrücklicher Einwilligung
DirektwerbungAbsolutes Widerspruchsrecht
Einheitliche BehördeEine einzige Datenschutzbehörde für das ganze Land
BeschwerdeverfahrenFörmliches Verfahren mit Bescheid, gegen den Beschwerde möglich ist
Verwarnung statt StrafeDie Behörde nutzt bei Behörden und kleinen Verstößen häufig die Verwarnung
ZivilrechtswegSchadensersatzklagen laufen vor den ordentlichen Gerichten, nicht über die Behörde

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Auskunft und Beschwerde sind kostenlos. Die Arbeiterkammer berät Mitglieder unentgeltlich; für gerichtliche Verfahren gibt es bei geringem Einkommen Verfahrenshilfe.

Aktuelle Entwicklungen

Die Datenschutzbehörde hat ihre Praxis zu Videoüberwachung, Beschäftigtendatenschutz und Cookie-Bannern konkretisiert; bei Schadensersatzansprüchen folgt die Rechtsprechung der europäischen Linie.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Österreich ist Sitz mehrerer erfolgreicher Datenschutz-Initiativen. Musterbeschwerden und Vorlagen sind öffentlich verfügbar und erleichtern die eigene Eingabe erheblich. Die Behörde entscheidet mit Bescheid, kann aber keinen Schadensersatz zusprechen. Wer Geld will, muss zusätzlich den Zivilrechtsweg gehen.

Häufige Fragen

Was passiert nach einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde?

Die Behörde prüft und entscheidet mit Bescheid; sie kann die Verarbeitung untersagen, die Löschung anordnen oder Geldbußen verhängen. Gegen den Bescheid können Sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Verfahren ist für Sie kostenlos.

Wie legt man eine Datenschutzbeschwerde ein?

Zuerst schriftlich bei der verantwortlichen Stelle — Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen, mit Frist. Bleibt eine befriedigende Antwort aus, wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde; das Verfahren ist kostenlos und formlos möglich. Fügen Sie Ihre Korrespondenz bei. Unabhängig davon können Sie vor Zivilgerichten Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

Offizielle Quellen und Links

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