Die Rechtsgrundlage
Österreich wendet die DSGVO über das Datenschutzgesetz an. Zuständig ist die Datenschutzbehörde in Wien, die Beschwerden entgegennimmt, Verfahren führt und Bescheide erlässt. Das Datenschutzgesetz enthält Sonderregeln, unter anderem für Bildverarbeitung und für Verarbeitungen im öffentlichen Bereich.
Anders als Deutschland hat Österreich eine einzige Datenschutzbehörde für das ganze Land, was die Zuständigkeit einfach macht. Sie entscheidet über Beschwerden mit Bescheid, gegen den der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht offensteht. Eine österreichische Besonderheit: Das Datenschutzgesetz kennt neben der Beschwerde auch ein Recht auf Auskunft, das gegenüber öffentlichen Stellen besonders ausgeprägt ist.
Da die Europäische Union hier gesetzgeberisch tätig geworden ist, ist die nationale Regel nicht eigenständig: Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 gilt unmittelbar, und das nationale Recht passt sie nur dort an, wo die Verordnung Spielräume lässt.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | Datenschutz-Grundverordnung, ergänzt durch nationales Recht |
|---|---|
| Rechte | Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch |
| Frist | Ein Monat, bei komplexen Anträgen um zwei Monate verlängerbar |
| Kosten | Kostenlos, außer bei offenkundig exzessiven Anträgen |
| Bußgelder | Bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes |
| Besondere Daten | Gesundheit, Sexualleben und sexuelle Orientierung nur mit ausdrücklicher Einwilligung |
| Direktwerbung | Absolutes Widerspruchsrecht |
| Einheitliche Behörde | Eine einzige Datenschutzbehörde für das ganze Land |
| Beschwerdeverfahren | Förmliches Verfahren mit Bescheid, gegen den Beschwerde möglich ist |
| Verwarnung statt Strafe | Die Behörde nutzt bei Behörden und kleinen Verstößen häufig die Verwarnung |
| Zivilrechtsweg | Schadensersatzklagen laufen vor den ordentlichen Gerichten, nicht über die Behörde |
In der Praxis
- Zuerst schriftlich an das Unternehmen, unter Nennung der einschlägigen Vorschrift; Sendedatum belegen.
- Klar formulieren, was Sie wollen: Kopie der Daten, Löschung oder Ende der Werbung.
- Bleibt die Antwort aus, kostenlos die Aufsichtsbehörde einschalten.
- Bei Dating- und Gesundheits-Apps ausdrücklich nach Weitergabe an Dritte und Auslandsübermittlungen fragen.
- Die Beschwerde konkret fassen: Welches Recht, welcher Verantwortliche, welches Datum.
- Für Schadensersatz getrennt vor dem Zivilgericht klagen – die Behörde spricht ihn nicht zu.
Kosten und Übernahme
Auskunft und Beschwerde sind kostenlos. Die Arbeiterkammer berät Mitglieder unentgeltlich; für gerichtliche Verfahren gibt es bei geringem Einkommen Verfahrenshilfe.
Aktuelle Entwicklungen
Die Datenschutzbehörde hat ihre Praxis zu Videoüberwachung, Beschäftigtendatenschutz und Cookie-Bannern konkretisiert; bei Schadensersatzansprüchen folgt die Rechtsprechung der europäischen Linie.
Anlaufstellen
- Österreichische Datenschutzbehörde.
- Datenschutzbeauftragte der Unternehmen.
- noyb und die Arbeiterkammer für Unterstützung bei Beschwerden.
- Österreichische Datenschutzbehörde, Wien.
Gut zu wissen
Österreich ist Sitz mehrerer erfolgreicher Datenschutz-Initiativen. Musterbeschwerden und Vorlagen sind öffentlich verfügbar und erleichtern die eigene Eingabe erheblich. Die Behörde entscheidet mit Bescheid, kann aber keinen Schadensersatz zusprechen. Wer Geld will, muss zusätzlich den Zivilrechtsweg gehen.
Häufige Fragen
Was passiert nach einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde?
Die Behörde prüft und entscheidet mit Bescheid; sie kann die Verarbeitung untersagen, die Löschung anordnen oder Geldbußen verhängen. Gegen den Bescheid können Sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Verfahren ist für Sie kostenlos.
Wie legt man eine Datenschutzbeschwerde ein?
Zuerst schriftlich bei der verantwortlichen Stelle — Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen, mit Frist. Bleibt eine befriedigende Antwort aus, wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde; das Verfahren ist kostenlos und formlos möglich. Fügen Sie Ihre Korrespondenz bei. Unabhängig davon können Sie vor Zivilgerichten Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
