Die Rechtsgrundlage
Das Namensrechtsänderungsgesetz 2013 hat das österreichische Namensrecht liberalisiert: Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, ihre bisherigen Namen behalten oder einen Doppelnamen mit Bindestrich führen. Für das Kind bestimmen die Eltern den Namen; bei fehlender Einigung greift eine gesetzliche Auffangregel.
Seit 2013 gilt in Österreich die freie Wahl: gemeinsamer Familienname, Beibehaltung der eigenen Namen oder ein Doppelname für eine oder beide Personen. Das Kind erhält den bestimmten Familiennamen; fehlt eine Bestimmung, greifen gesetzliche Auffangregeln. Für ausländische Namen gilt grundsätzlich das Heimatrecht, was bei binationalen Paaren zu Abweichungen zwischen den Registern beider Staaten führen kann.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union muss dieses Land den in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Namen anerkennen — nach der Rechtsprechung Garcia Avello und Grunkin-Paul des Gerichtshofs.
Die wichtigsten Punkte
| Ehename | Gemeinsamer Name, Beibehaltung oder Doppelname mit Bindestrich |
|---|---|
| Kindername | Von den Eltern bestimmt; Auffangregel bei Uneinigkeit |
| Vornamen | Frei wählbar, sofern dem Kindeswohl nicht abträglich |
| Namensänderung | Nach dem Namensänderungsgesetz bei Vorliegen eines gesetzlichen Grundes |
| Geschlechtseintrag | Änderung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen |
| Behörde | Standesamt und Bezirksverwaltungsbehörde |
| Doppelname | Möglich, mit Bindestrich, in frei wählbarer Reihenfolge |
In der Praxis
- Namenswahl bei der Eheschließung erklären — spätere Änderungen sind aufwendiger.
- Für die Namensänderung einen begründeten Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde stellen.
- Beglaubigte Urkunden mehrfach anfordern.
- Anschließend Dokumente, Register und Zeugnisse anpassen.
- Die Erklärung zum Ehenamen bei der Trauung abgeben – später wird daraus ein Änderungsverfahren.
- Bei der Namensänderung mit Belegen arbeiten; die Behörde prüft den Grund inhaltlich.
Kosten und Übernahme
Verwaltungsabgaben im mittleren zweistelligen bis dreistelligen Bereich.
Aktuelle Entwicklungen
Die Verfahren zur Namensänderung sind vereinfacht worden, und die Rechtsprechung hat die Anerkennung von im Ausland geführten Namen erleichtert, um hinkende Namensverhältnisse zu vermeiden.
Anlaufstellen
- Standesämter der Gemeinden.
- Bezirksverwaltungsbehörden für Namensänderungen.
- oesterreich.gv.at für Formulare und Voraussetzungen.
- Standesämter und Bezirksverwaltungsbehörden.
Gut zu wissen
Der Doppelname ist in Österreich nur mit Bindestrich möglich — anders als in Deutschland seit 2025, wo auch die Schreibung ohne Bindestrich zulässig ist. Ohne Einigung der Eltern erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Wer das nicht will, muss die Bestimmung ausdrücklich und rechtzeitig vornehmen.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für den Namen einer ausländischen Ehepartnerin?
Grundsätzlich das Recht ihres Heimatstaats. Wählt sie nach österreichischem Recht einen neuen Namen, führt das im Heimatstaat nicht automatisch zur Änderung — und umgekehrt. Klären Sie das vor der Eheschließung mit beiden Behörden, sonst tragen Ihre Dokumente verschiedene Namen.
Was ist nach einer Namensänderung zu tun?
Alle Dokumente nachziehen, und zwar in dieser Reihenfolge: Personenstandsregister, Ausweis und Reisepass, Führerschein, Melderegister, Sozialversicherung, Bank und Versicherungen, Arbeitgeber, Vermieter. Reisen Sie nicht mit Dokumenten, die unterschiedliche Namen tragen — Fluggesellschaften und Grenzbehörden verlangen Übereinstimmung zwischen Ticket und Pass.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
