Die Rechtsgrundlage
Die §§ 1303 ff. BGB regeln die Eheschließung. Seit 2017 ist die Ehe für Paare gleichen Geschlechts geöffnet; im selben Jahr wurden Ehen von unter 16-Jährigen für unwirksam erklärt und bei 16- und 17-Jährigen die Aufhebbarkeit eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht verlangte 2023 Nachbesserungen bei den Folgeregelungen.
Das deutsche Verfahren kennt eine Hürde, die binationale Paare regelmäßig überrascht: Stellt der Heimatstaat der ausländischen Person kein Ehefähigkeitszeugnis aus, braucht es eine Befreiung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dieses Verfahren dauert Monate, prüft das ausländische Recht im Einzelfall und ist gebührenpflichtig. Planen Sie es von Anfang an ein, nicht als Notlösung.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union wendet dieses Land die Richtlinie 2004/38/EG zum Aufenthalt des Ehegatten und die Verordnung (EU) 2016/1191 an, die Personenstandsurkunden von der Apostille befreit; die Ehevoraussetzungen bleiben national.
Die wichtigsten Punkte
| Alter | 18 Jahre; keine Befreiung mehr möglich |
|---|---|
| Mehrehe | Verboten; die Doppelehe ist strafbar. Im Ausland geschlossene Mehrehen werden nicht anerkannt und begründen kein Aufenthaltsrecht für eine zweite Ehefrau. |
| Ehe für alle | Seit 1. Oktober 2017 |
| Anmeldung | Beim Standesamt des Wohnorts, gültig sechs Monate |
| Unterlagen | Ausweis, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, Aufenthaltsbescheinigung; bei Vorehen das Scheidungsurteil |
| Ausländische Verlobte | Meist Ehefähigkeitszeugnis oder Befreiung durch das Oberlandesgericht |
| Trauzeugen | Freiwillig, bis zu zwei |
| Name | Seit Mai 2025 sind echte Doppelnamen für Ehepaare möglich |
| Kein Aufgebot mehr | Das öffentliche Aufgebot wurde abgeschafft; es genügt die Anmeldung |
| Gültigkeit der Anmeldung | Die Prüfung gilt sechs Monate; danach ist sie zu wiederholen |
| Ehefähigkeitszeugnis | Für ausländische Verlobte oft erforderlich, mit Befreiung durch das Oberlandesgericht |
| Ort | Trauung auch außerhalb des Standesamts möglich, wenn die Gemeinde den Ort zugelassen hat |
In der Praxis
- Termin zur Anmeldung frühzeitig vereinbaren, besonders bei internationalen Konstellationen.
- Ehevertrag vor der Trauung notariell schließen, wenn Unternehmen oder Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind.
- Nach der Trauung Steuerklassen, Versicherungen und Testament anpassen.
- Eine im Ausland geschlossene Ehe im Inland nachbeurkunden lassen.
- Die Anmeldung so legen, dass die Sechsmonatsfrist den Termin abdeckt.
- Bei ausländischen Urkunden früh mit Übersetzung und Legalisation beginnen: Das dauert am längsten.
Kosten und Übernahme
Die Anmeldung der Eheschließung kostet je nach Kommune vierzig bis achtzig Euro, mit Zuschlägen für Auslandsbezug. Die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ist einkommensabhängig und kann mehrere hundert Euro kosten. Übersetzungen und Apostillen kommen hinzu.
Aktuelle Entwicklungen
Die Standesämter akzeptieren zunehmend elektronisch übermittelte Urkunden aus EU-Staaten, für die dank der EU-Urkundenverordnung keine Apostille mehr nötig ist; für Drittstaaten bleibt es beim bisherigen Verfahren.
Anlaufstellen
- Standesamt des Wohnorts.
- Notariate für Eheverträge.
- Oberlandesgerichte für Befreiungen bei ausländischen Verlobten.
- Oberlandesgericht für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis.
Gut zu wissen
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Für Selbstständige und Patchworkfamilien ist das selten die passende Lösung. Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Sie teilt nur den Zuwachs, nicht das eingebrachte Vermögen – für Selbstständige ist eine modifizierte Regelung oft sinnvoll.
Häufige Fragen
Was tun, wenn kein Ehefähigkeitszeugnis erhältlich ist?
Dann beantragen Sie über das Standesamt die Befreiung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Das Verfahren dauert je nach Land und Aktenlage mehrere Monate und ist einkommensabhängig gebührenpflichtig. Reichen Sie vollständige, übersetzte und legalisierte Unterlagen ein — jede Nachforderung verlängert die Bearbeitung um Wochen.
Welche Unterlagen braucht die ausländische Person?
In aller Regel: Reisepass, Geburtsurkunde neueren Datums, ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Bescheinigung des Heimatstaats, bei Vorehen den Nachweis der Auflösung und einen Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts. Ausländische Urkunden brauchen Apostille oder Legalisation und eine beglaubigte Übersetzung. Beginnen Sie mit dem Ehefähigkeitszeugnis — es ist fast immer der langsamste Teil.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
