Die Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) 2016/1104, seit dem 29. Januar 2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten anwendbar, bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Registrierungsstaats. Die Partner können das Recht ihres Aufenthalts, ihrer Staatsangehörigkeit oder des Registrierungsstaats wählen. Die Institution selbst bleibt nationale Zuständigkeit, und mehrere Staaten kennen sie nicht.
Die Regelanknüpfung an den Registrierungsstaat ist folgerichtig: Sonst könnte eine dort begründete Partnerschaft einem Recht unterliegen, das sie nicht kennt.
Die Verordnung regelt nur die güterrechtlichen Wirkungen. Sie verpflichtet keinen Staat, eine eingetragene Partnerschaft einzuführen oder einer Ehe gleichzustellen.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/1104, anwendbar seit 29. Januar 2019 |
|---|---|
| Regelanknüpfung | Recht des Registrierungsstaats |
| Rechtswahl | Aufenthalt, Staatsangehörigkeit oder Registrierungsstaat |
| Bestand | Die Institution selbst bleibt nationale Zuständigkeit |
| Grenze | Mehrere Staaten kennen keine eingetragene Partnerschaft |
In der Praxis
- Zuerst die Rechtsnatur prüfen: Eine Verordnung gilt unmittelbar, eine Richtlinie muss umgesetzt werden und lässt Unterschiede zu.
- Die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex heranziehen, die alle Änderungen enthält.
- Das nationale Umsetzungsgesetz ermitteln: Es wird vom Gericht tatsächlich angewandt.
- Bei Auslegungsfragen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs suchen.
- Bei grenzüberschreitenden Fällen prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle oder ein europäisches Netz hilft.
Kosten und Übernahme
Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.
Anlaufstellen
- EUR-Lex, das amtliche Portal des Unionsrechts mit jedem Text in 24 Sprachen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
- Ihr Europa, der Informationsdienst der Kommission für Bürgerinnen und Bürger
- SOLVIT, das Netz zur Lösung fehlerhafter Anwendung des Unionsrechts durch Behörden
- Europäisches Verbraucherzentrum Ihres Landes, für grenzüberschreitende Verbraucherstreitigkeiten
Gut zu wissen
Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für unsere Partnerschaft?
Das gewählte; ohne Wahl das Recht des Registrierungsstaats.
Erzwingt sie die Anerkennung der Partnerschaft?
Nein. Sie betrifft die güterrechtlichen Wirkungen; Bestand und Anerkennung bleiben national.
Ist eine andere Rechtswahl möglich?
Ja: gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit eines Partners oder Registrierungsstaat.
Sind alle Mitgliedstaaten gebunden?
Nein, nur die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
