Partnerschaft und Zusammenleben — Europäische Union

Die Schwesterverordnung zum Güterrecht bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht und regelt die Anerkennung von Entscheidungen.

Die Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EU) 2016/1104, seit dem 29. Januar 2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten anwendbar, bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Registrierungsstaats. Die Partner können das Recht ihres Aufenthalts, ihrer Staatsangehörigkeit oder des Registrierungsstaats wählen. Die Institution selbst bleibt nationale Zuständigkeit, und mehrere Staaten kennen sie nicht.

Die Regelanknüpfung an den Registrierungsstaat ist folgerichtig: Sonst könnte eine dort begründete Partnerschaft einem Recht unterliegen, das sie nicht kennt.

Die Verordnung regelt nur die güterrechtlichen Wirkungen. Sie verpflichtet keinen Staat, eine eingetragene Partnerschaft einzuführen oder einer Ehe gleichzustellen.

Die wichtigsten Punkte

RechtsaktVerordnung (EU) 2016/1104, anwendbar seit 29. Januar 2019
RegelanknüpfungRecht des Registrierungsstaats
RechtswahlAufenthalt, Staatsangehörigkeit oder Registrierungsstaat
BestandDie Institution selbst bleibt nationale Zuständigkeit
GrenzeMehrere Staaten kennen keine eingetragene Partnerschaft

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Häufige Fragen

Welches Recht gilt für unsere Partnerschaft?

Das gewählte; ohne Wahl das Recht des Registrierungsstaats.

Erzwingt sie die Anerkennung der Partnerschaft?

Nein. Sie betrifft die güterrechtlichen Wirkungen; Bestand und Anerkennung bleiben national.

Ist eine andere Rechtswahl möglich?

Ja: gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit eines Partners oder Registrierungsstaat.

Sind alle Mitgliedstaaten gebunden?

Nein, nur die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten.

Offizielle Quellen und Links

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