Schwangerschaftsabbruch — Schweiz

Fristenregelung seit 2002: Die Frau entscheidet bis zur 12. Woche, und die Grundversicherung zahlt.

Übersichtskarte — Schweiz — Schwangerschaftsabbruch
Schweiz. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Die Artikel 118 bis 120 StGB regeln den Schwangerschaftsabbruch. Die Fristenregelung wurde am 2. Juni 2002 mit 72 Prozent der Stimmen angenommen und trat im Oktober 2002 in Kraft: Innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode entscheidet die schwangere Person selbst, auf schriftliches Gesuch und nach einem ärztlichen Gespräch.

Die Fristenregelung wurde 2002 in einer Volksabstimmung mit großer Mehrheit angenommen: Bis zur zwölften Woche entscheidet die Frau nach einem ärztlichen Gespräch; danach ist der Abbruch bei schwerer seelischer Notlage möglich. Die Grundversicherung übernimmt die Kosten. Zwei Volksinitiativen zur Einschränkung sind seither deutlich abgelehnt worden, was die Regelung politisch gefestigt hat.

Die wichtigsten Punkte

Frist12 Wochen seit Beginn der letzten Regel
VoraussetzungSchriftliches Gesuch, in dem eine Notlage geltend gemacht wird; keine Begründung nötig
WartezeitKeine
Nach 12 WochenÄrztliches Gutachten über eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung
Unter 16 JahrenBeratung in einer Jugendberatungsstelle vorgeschrieben; keine Zustimmung der Eltern nötig
KostenübernahmeDurch die obligatorische Grundversicherung
RechtsgrundlageArtikel 119 StGB, Fristenregelung seit der Volksabstimmung von 2002
Medikamentöser AbbruchBis zur 9. Woche; darüber hinaus chirurgisch
FranchiseDie Grundversicherung übernimmt die Kosten, Franchise und Selbstbehalt bleiben
VolksabstimmungenZwei Initiativen zur Einschränkung wurden 2014 deutlich abgelehnt

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten, abzüglich Franchise und Selbstbehalt — je nach gewählter Franchise können mehrere hundert Franken anfallen. Ein Bundesbeschluss von 2025 sieht vor, dass der Eingriff ab 2027 ohne Franchise und Selbstbehalt übernommen wird.

Aktuelle Entwicklungen

Die Fristenregelung ist seit 2002 unverändert und in mehreren Volksabstimmungen bestätigt worden; die Versorgung ist landesweit gesichert, wobei die Wege in ländlichen Kantonen länger sein können.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Die zwölf Wochen zählen ab Beginn der letzten Regel, nicht ab der Zeugung. Die Frist ist damit kürzer, als viele annehmen — ein später Schwangerschaftstest lässt oft nur noch wenig Zeit. Die schriftliche Erklärung der Notlage ist bei der Fristenregelung Voraussetzung und wird beim ersten Termin ausgefüllt – ohne sie kann der Eingriff nicht durchgeführt werden.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse in der Schweiz?

Ja, die obligatorische Grundversicherung übernimmt den Abbruch. Franchise und Selbstbehalt können anfallen; bei einem Abbruch im Zusammenhang mit der Mutterschaft entfallen sie teilweise. Klären Sie das vorab mit Ihrer Kasse.

Kann man den Abbruch im Ausland vornehmen lassen?

Rechtlich ist der Eingriff dort zulässig, wo er nach dortigem Recht erlaubt ist; eine Strafverfolgung im Wohnsitzstaat wegen einer im Ausland legal vorgenommenen Handlung ist in Europa nicht die Regel. Praktisch stellen sich drei Fragen: die Kosten, die meist selbst zu tragen sind, die Nachsorge zu Hause und die Fristen, die von Land zu Land abweichen. Lassen Sie sich vorher von einer Beratungsstelle über beide Rechtsordnungen informieren.

Offizielle Quellen und Links

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