Die Rechtsgrundlage
Die Artikel 118 bis 120 StGB regeln den Schwangerschaftsabbruch. Die Fristenregelung wurde am 2. Juni 2002 mit 72 Prozent der Stimmen angenommen und trat im Oktober 2002 in Kraft: Innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode entscheidet die schwangere Person selbst, auf schriftliches Gesuch und nach einem ärztlichen Gespräch.
Die Fristenregelung wurde 2002 in einer Volksabstimmung mit großer Mehrheit angenommen: Bis zur zwölften Woche entscheidet die Frau nach einem ärztlichen Gespräch; danach ist der Abbruch bei schwerer seelischer Notlage möglich. Die Grundversicherung übernimmt die Kosten. Zwei Volksinitiativen zur Einschränkung sind seither deutlich abgelehnt worden, was die Regelung politisch gefestigt hat.
Die wichtigsten Punkte
| Frist | 12 Wochen seit Beginn der letzten Regel |
|---|---|
| Voraussetzung | Schriftliches Gesuch, in dem eine Notlage geltend gemacht wird; keine Begründung nötig |
| Wartezeit | Keine |
| Nach 12 Wochen | Ärztliches Gutachten über eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung |
| Unter 16 Jahren | Beratung in einer Jugendberatungsstelle vorgeschrieben; keine Zustimmung der Eltern nötig |
| Kostenübernahme | Durch die obligatorische Grundversicherung |
| Rechtsgrundlage | Artikel 119 StGB, Fristenregelung seit der Volksabstimmung von 2002 |
| Medikamentöser Abbruch | Bis zur 9. Woche; darüber hinaus chirurgisch |
| Franchise | Die Grundversicherung übernimmt die Kosten, Franchise und Selbstbehalt bleiben |
| Volksabstimmungen | Zwei Initiativen zur Einschränkung wurden 2014 deutlich abgelehnt |
In der Praxis
- Ärztliches Gespräch mit Ultraschall und Unterzeichnung des Gesuchs.
- Medikamentöser Abbruch bis etwa zur 9. Woche, sonst Absaugung.
- Nachkontrolle und Verhütung.
- Die Ärztin meldet den Eingriff anonymisiert an die kantonale Statistik.
- Beim Versicherer vorab klären, wie hoch Franchise und Selbstbehalt in Ihrem Fall ausfallen.
- Bei Wohnsitz in einem kleinen Kanton auch Angebote im Nachbarkanton prüfen.
Kosten und Übernahme
Die Grundversicherung übernimmt die Kosten, abzüglich Franchise und Selbstbehalt — je nach gewählter Franchise können mehrere hundert Franken anfallen. Ein Bundesbeschluss von 2025 sieht vor, dass der Eingriff ab 2027 ohne Franchise und Selbstbehalt übernommen wird.
Aktuelle Entwicklungen
Die Fristenregelung ist seit 2002 unverändert und in mehreren Volksabstimmungen bestätigt worden; die Versorgung ist landesweit gesichert, wobei die Wege in ländlichen Kantonen länger sein können.
Anlaufstellen
- Kantonale Fachstellen für sexuelle Gesundheit (Sexuelle Gesundheit Schweiz).
- Gynäkologische Abteilungen der Kantons- und Universitätsspitäler.
- lilli.ch für anonyme Online-Beratung.
- Beratungsstellen für Sexual- und Familienplanung der Kantone.
Gut zu wissen
Die zwölf Wochen zählen ab Beginn der letzten Regel, nicht ab der Zeugung. Die Frist ist damit kürzer, als viele annehmen — ein später Schwangerschaftstest lässt oft nur noch wenig Zeit. Die schriftliche Erklärung der Notlage ist bei der Fristenregelung Voraussetzung und wird beim ersten Termin ausgefüllt – ohne sie kann der Eingriff nicht durchgeführt werden.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse in der Schweiz?
Ja, die obligatorische Grundversicherung übernimmt den Abbruch. Franchise und Selbstbehalt können anfallen; bei einem Abbruch im Zusammenhang mit der Mutterschaft entfallen sie teilweise. Klären Sie das vorab mit Ihrer Kasse.
Kann man den Abbruch im Ausland vornehmen lassen?
Rechtlich ist der Eingriff dort zulässig, wo er nach dortigem Recht erlaubt ist; eine Strafverfolgung im Wohnsitzstaat wegen einer im Ausland legal vorgenommenen Handlung ist in Europa nicht die Regel. Praktisch stellen sich drei Fragen: die Kosten, die meist selbst zu tragen sind, die Nachsorge zu Hause und die Fristen, die von Land zu Land abweichen. Lassen Sie sich vorher von einer Beratungsstelle über beide Rechtsordnungen informieren.
