Die Rechtsgrundlage
§ 218 StGB stellt den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe; § 218a macht ihn straffrei, wenn die Schwangere eine anerkannte Beratungsstelle aufgesucht hat, seit der Beratung drei Tage vergangen sind und der Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgt. Bei medizinischer Indikation gibt es keine Frist, bei kriminologischer Indikation eine Frist von zwölf Wochen.
Die deutsche Konstruktion ist ungewöhnlich: Der Abbruch bleibt rechtswidrig, ist aber unter Bedingungen straffrei — Pflichtberatung bei einer anerkannten Stelle, drei Tage Wartezeit zwischen Beratung und Eingriff, Durchführung bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis. Eine Expertenkommission hat 2024 empfohlen, den Abbruch in der Frühphase aus dem Strafgesetzbuch herauszunehmen; umgesetzt ist das nicht. Das Werbeverbot des früheren Paragrafen 219a ist 2022 gestrichen worden.
Die wichtigsten Punkte
| Frist | 12 Wochen nach der Empfängnis, also 14 Wochen nach der letzten Regel |
|---|---|
| Pflichtberatung | Bei einer anerkannten Beratungsstelle, mit Beratungsschein |
| Wartezeit | Drei Tage zwischen Beratung und Eingriff |
| Medizinische Indikation | Ohne Frist, bei Gefahr für Leben oder Gesundheit |
| Kriminologische Indikation | Nach einer Sexualstraftat, bis zwölf Wochen |
| Minderjährige | Ab 16 in der Regel eigene Einwilligung, wenn die nötige Reife vorliegt |
| § 219a | Das Werbeverbot wurde 2022 aufgehoben; Praxen dürfen offen informieren |
| Medikamentöser Abbruch | Bis zur 9. Schwangerschaftswoche; die Frist ist kürzer als die allgemeine 12-Wochen-Frist |
| Beratungsstellen | Nur staatlich anerkannte Stellen dürfen den Beratungsschein ausstellen |
| Kostenübernahme | Bei geringem Einkommen übernimmt die Krankenkasse die Kosten auf Antrag des Bundeslandes |
| Versorgungslücken | Die Zahl der Einrichtungen ist stark zurückgegangen; in ländlichen Regionen sind lange Wege die Regel |
In der Praxis
- Termin bei einer anerkannten Beratungsstelle vereinbaren — der Schein ist Voraussetzung.
- Nach drei Tagen Termin in einer Praxis oder Klinik, die Abbrüche durchführt.
- Medikamentöser Abbruch bis etwa zur 9. Woche, Absaugmethode darüber hinaus.
- Nachkontrolle wahrnehmen und Verhütung besprechen.
- Den Beratungstermin sofort vereinbaren: Der Schein ist Voraussetzung, und die Wartezeit von drei Tagen läuft erst danach.
- Den Antrag auf Kostenübernahme vor dem Eingriff stellen; rückwirkend ist er nicht möglich.
Kosten und Übernahme
Die Kosten trägt in der Regel die Schwangere selbst, meist zwischen 350 und 600 Euro. Bei geringem Einkommen übernimmt sie das jeweilige Bundesland auf Antrag bei der Krankenkasse; Vor- und Nachsorge zahlt die Kasse immer.
Aktuelle Entwicklungen
Das Werbeverbot des Paragrafen 219a ist 2022 gestrichen worden, sodass Ärztinnen öffentlich über ihr Leistungsangebot informieren dürfen. Eine Kommission hat 2024 empfohlen, den Abbruch in der Frühphase zu legalisieren; eine gesetzliche Umsetzung steht aus.
Anlaufstellen
- pro familia, Diakonie, donum vitae und die Beratungsstellen der Gesundheitsämter.
- Die Liste der Ärztinnen und Ärzte bei der Bundesärztekammer.
- Schwangeren-Notruf-Telefone und die Hotline „Schwangere in Not“.
- Beratungsstellen von pro familia und Donum Vitae mit Berechtigung zur Scheinausstellung.
Gut zu wissen
Die drei Tage werden streng gerechnet. Wer nahe an der Zwölf-Wochen-Grenze ist, sollte den Beratungstermin sofort vereinbaren — sonst kann allein die Wartezeit die Frist verstreichen lassen. Beratungsschein und Dreitagesfrist zusammen kosten mindestens vier Tage. Wer erst in der zehnten Woche beginnt, verliert die Möglichkeit des medikamentösen Abbruchs.
Häufige Fragen
Wer zahlt einen Schwangerschaftsabbruch in Deutschland?
Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation die Krankenkasse vollständig. Bei der Beratungsregelung tragen Sie die Kosten selbst — etwa dreihundert bis sechshundert Euro —, es sei denn, Ihr Einkommen liegt unter einer Grenze; dann übernimmt das Bundesland die Kosten über die Krankenkasse. Der Antrag wird vor dem Eingriff gestellt.
Kann man den Abbruch im Ausland vornehmen lassen?
Rechtlich ist der Eingriff dort zulässig, wo er nach dortigem Recht erlaubt ist; eine Strafverfolgung im Wohnsitzstaat wegen einer im Ausland legal vorgenommenen Handlung ist in Europa nicht die Regel. Praktisch stellen sich drei Fragen: die Kosten, die meist selbst zu tragen sind, die Nachsorge zu Hause und die Fristen, die von Land zu Land abweichen. Lassen Sie sich vorher von einer Beratungsstelle über beide Rechtsordnungen informieren.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
