Die Rechtsgrundlage
Das Fortpflanzungsmedizingesetz von 1992 wurde durch die Novelle 2015 weitgehend liberalisiert, nachdem der Verfassungsgerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Teile davon beanstandet hatten. Seither sind die Eizellspende, die Samenspende bei IVF und der Zugang für Frauenpaare zulässig; die Leihmutterschaft bleibt verboten. Der IVF-Fonds übernimmt 70 % der Kosten für bis zu vier Versuche. Die Spende ist nicht anonym: Das Kind kann ab 14 Jahren Auskunft verlangen.
Die Novelle 2015 kam nicht aus freien Stücken, sondern auf Druck der Gerichte. Der Verfassungsgerichtshof hatte das Verbot der Samen- und Eizellspende bei IVF als gleichheitswidrig aufgehoben, und der Gesetzgeber musste nachziehen. Das erklärt, warum Österreich heute deutlich offener ist als Deutschland und die Schweiz.
Der IVF-Fonds ist im europäischen Vergleich großzügig, aber an strenge Bedingungen geknüpft: anerkannte Indikation, Altersgrenzen, Vertragskrankenanstalt. Wer eine davon nicht erfüllt, zahlt alles selbst.
Das Auskunftsrecht ab 14 Jahren ist niedriger angesetzt als in den meisten Ländern. Für Spenderinnen und Spender bedeutet das eine früher eintretende Möglichkeit der Kontaktaufnahme, worüber die verpflichtende Beratung ausdrücklich aufklärt.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union wenden die hiesigen Zentren die Qualitäts-, Sicherheits- und Rückverfolgbarkeitsstandards der Richtlinie 2004/23/EG an; die Zugangsvoraussetzungen zur Kinderwunschbehandlung bleiben nationales Recht.
Gleichgeschlechtliche Paare: seit der Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes von 2015 steht die medizinisch unterstützte Fortpflanzung Frauenpaaren offen; die Samenspende ist zulässig, die Eizellspende nur eingeschränkt, die Leihmutterschaft verboten.
Die wichtigsten Punkte
| Gesetz | Fortpflanzungsmedizingesetz 1992, Novelle 2015 |
|---|---|
| Erlaubt | Eizellspende, Samenspende bei IVF, Zugang für Frauenpaare |
| Verboten | Leihmutterschaft |
| IVF-Fonds | 70 % der Kosten für bis zu vier Versuche |
| Altersgrenzen | Frau bis 40, Mann bis 50 für die Fondsleistung; Eizellspende bis 45 |
| Spende | Nicht anonym; Auskunftsrecht des Kindes ab 14 Jahren |
In der Praxis
- Ein Kinderwunschzentrum mit Vertrag zum IVF-Fonds aufsuchen.
- Die Abklärung des Paares durchführen und die medizinische Indikation dokumentieren.
- Die Kostenübernahme durch den IVF-Fonds beantragen, bevor die Behandlung beginnt.
- Die vorgeschriebene Beratung wahrnehmen; bei Spende ist sie verpflichtend.
- Bei Spende die Daten für das Auskunftsrecht des Kindes erfassen lassen.
Kosten und Übernahme
Ein IVF-Zyklus kostet 3 500 bis 5 000 € einschließlich Medikamenten. Über den IVF-Fonds trägt die Patientin einen Selbstbehalt von 30 %, also meist 1 000 bis 1 500 € je Versuch. Die Eizellspende kostet zusätzlich, da der Spenderin nur ein Aufwandsersatz gebührt und die Wartezeiten dennoch lang sind.
Aktuelle Entwicklungen
Österreich gehört seit 2015 zu den offeneren Rechtsordnungen Mitteleuropas und ist deshalb zu einem Behandlungsziel für deutsche und schweizerische Patientinnen geworden, denen die Eizellspende zu Hause verwehrt ist.
Anlaufstellen
- Vertragskrankenanstalten des IVF-Fonds in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck
- Universitätskliniken für Frauenheilkunde in Wien, Graz und Innsbruck
- IVF-Fonds beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Zugelassene Samen- und Eizellbanken
- Beratungsstellen für Kinderwunschpaare
Gut zu wissen
Die Fondsleistung setzt eine anerkannte medizinische Indikation und die Einhaltung der Altersgrenzen voraus: beides vor Behandlungsbeginn klären.
Häufige Fragen
Ist die Eizellspende in Österreich erlaubt?
Ja, seit der Novelle 2015, unter Bedingungen und mit einer Altersgrenze der Empfängerin von 45 Jahren.
Wie viel zahlt der IVF-Fonds?
70 % der Kosten für bis zu vier Versuche, sofern Indikation und Altersgrenzen erfüllt sind.
Haben Frauenpaare Zugang?
Ja, seit 2015, mit Samenspende.
Ab wann darf ein Kind den Spender erfahren?
Ab 14 Jahren; die Spende ist nicht anonym.
Ist die Leihmutterschaft zulässig?
Nein, sie bleibt verboten.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
