Die Rechtsgrundlage
Paragraf 226a StGB stellt die Verstümmelung weiblicher Genitalien seit 2013 als eigenständige schwere Körperverletzung unter Strafe, mit einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren. Taten im Ausland werden auch dann verfolgt, wenn sie dort straflos sind, sofern die Betroffene ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Seit 2017 kann zudem der Pass entzogen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Ausreise zur Beschneidung bestehen.
Der eigene Straftatbestand war lange umstritten: Kritiker hielten die allgemeine Körperverletzung für ausreichend. Der Gesetzgeber entschied sich 2013 dennoch für eine eigene Norm, weil sie ein deutliches Signal setzt und die Verfolgung von Auslandstaten erleichtert. In der Praxis ist die Zahl der Verurteilungen klein — die Wirkung liegt vor allem in der Prävention, in der Beratung und darin, dass Familien im Herkunftsland auf die deutsche Rechtslage hingewiesen werden können.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union folgt die Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung, auch bei Auslandstaten, hier aus der Richtlinie (EU) 2024/1385.
Die wichtigsten Punkte
| Straftatbestand | Paragraf 226a StGB seit 2013, ein bis fünfzehn Jahre |
|---|---|
| Auslandstaten | Auch strafbar, wenn sie am Tatort nicht unter Strafe stehen |
| Passentzug | Seit 2017 möglich, um eine geplante Ausreise zu verhindern |
| Verjährung | Ruht bis zum 30. Lebensjahr der Betroffenen |
| Schutzbrief | Ein amtliches Dokument, das Familien im Ausland auf die Rechtslage hinweist |
| Versorgung | Spezialisierte Zentren für Rekonstruktion und Nachsorge |
| Betroffene | Rund hunderttausend Frauen in Deutschland sind betroffen |
In der Praxis
- Vor einer Reise in ein Herkunftsland den Schutzbrief des Auswärtigen Amts mitnehmen – er erklärt die Rechtslage auf mehreren Sprachen.
- Bei konkreter Gefahr für ein Mädchen das Jugendamt einschalten; die Schweigepflicht steht dem nicht entgegen.
- Die Rekonstruktion wird in spezialisierten Zentren durchgeführt; die Kostenübernahme mit der Kasse klären.
- Ein vor der Reise erstelltes ärztliches Attest dient als Schutzmassnahme.
Kosten und Übernahme
Die Behandlung wird von der Krankenversicherung getragen; Beratung durch Fachstellen ist kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Seit 2017 kann bei konkretem Verdacht auf eine geplante Ausreise zur Beschneidung der Pass entzogen werden – ein in Europa seltenes Instrument.
Anlaufstellen
- Jugendämter und das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 116 016.
- Terre des Femmes und spezialisierte Beratungsstellen.
- Zentren für Rekonstruktion und Nachsorge.
Gut zu wissen
Die Tat ist in Deutschland auch dann strafbar, wenn sie im Herkunftsland erlaubt ist. Maßgeblich ist der Lebensmittelpunkt des Mädchens, nicht seine Staatsangehörigkeit.
Häufige Fragen
Ist die Beschneidung strafbar, wenn sie im Urlaub im Ausland stattfindet?
Ja. Deutschland verfolgt die Tat auch dann, wenn sie im Ausland begangen wurde und dort nicht unter Strafe steht — Voraussetzung ist, dass das Mädchen seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine geplante Ausreise kann zusätzlich der Pass entzogen werden.
Was kann ich tun, wenn ich ein Mädchen in Gefahr vermute?
Wenden Sie sich an das Jugendamt oder an eine spezialisierte Beratungsstelle; das Hilfetelefon 116 016 berät rund um die Uhr und mehrsprachig. Ärztinnen, Lehrkräfte und Erzieherinnen dürfen sich in einer solchen Lage beraten lassen, ohne die Schweigepflicht zu verletzen. Je früher das geschieht, desto eher lässt sich eine Ausreise verhindern.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
