Die Rechtsgrundlage
Das Gesetz vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. November 2018, hat das luxemburgische Scheidungsrecht grundlegend reformiert: Abschaffung der Verschuldensscheidung, Einführung der Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung auf Antrag eines Ehegatten, und Stärkung der Mediation.
Luxemburg hat 2018 die Verschuldensscheidung abgeschafft. Es bleiben zwei Wege: die einvernehmliche Scheidung mit einer vollständigen Vereinbarung über alle Folgen und die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung, die von einem Ehegatten allein beantragt werden kann. Damit ist Luxemburg deutlich weiter als Österreich und ähnelt der französischen Entwicklung.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union richten sich Zuständigkeit und Anerkennung bei der Scheidung hier nach der Verordnung (EU) 2019/1111 und das anwendbare Recht nach der Verordnung (EG) 1259/2010, soweit der Staat daran teilnimmt.
Die wichtigsten Punkte
| Einvernehmlich | Vereinbarung über Vermögen, Wohnsitz der Kinder und Unterhalt, gerichtlich genehmigt |
|---|---|
| Unheilbare Zerrüttung | Kann von einem Ehegatten allein beantragt werden |
| Unterhalt | Dauer grundsätzlich auf die Ehedauer begrenzt |
| Kinder | Gemeinsame elterliche Sorge, Wechselmodell möglich |
| Mediation | Das Gericht kann eine Informationssitzung anordnen |
| Gericht | Bezirksgericht, Familienkammer |
| Reform 2018 | Das Scheidungsrecht wurde grundlegend modernisiert, das Verschulden zurückgedrängt |
| Wohnung | Das Gericht kann die Nutzung der Familienwohnung vorläufig zuweisen |
| Internationale Fälle | Häufig, wegen der vielen binationalen Paare; die Zuständigkeit ist vorab zu klären |
In der Praxis
- Antrag beim Bezirksgericht einreichen.
- Notarielle Auseinandersetzung des Güterstands, sobald eine Immobilie betroffen ist.
- Einstweilige Maßnahmen für die Dauer des Verfahrens beantragen.
- Nach dem Urteil Register, Versicherungen und Testament anpassen.
- Bei binationalen Paaren früh klären, welches Gericht zuständig ist und welches Recht gilt.
- Die vorläufigen Maßnahmen zu Wohnung und Unterhalt sofort beantragen, nicht erst mit der Hauptsache.
Kosten und Übernahme
Eine einvernehmliche Scheidung kostet mit notarieller Vereinbarung und anwaltlicher Begleitung häufig mehrere tausend Euro. Bei geringem Einkommen deckt die assistance judiciaire Anwalts- und Gerichtskosten.
Aktuelle Entwicklungen
Die Reform von 2018 hat die Verschuldensscheidung beseitigt und die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall verankert; Mediation wird vom Gericht aktiv angeboten.
Anlaufstellen
- Bezirksgerichte Luxemburg und Diekirch, Familienkammer.
- Service d'accueil et d'information juridique des Justizministeriums.
- Zugelassene Mediationsstellen.
- Service central d'assistance sociale und Mediationsstellen.
Gut zu wissen
Bei binationalen Paaren entscheidet zuerst die Frage des anwendbaren Rechts. Die europäische Rom-III-Verordnung erlaubt eine Rechtswahl durch Vereinbarung — das erspart später viel Streit. Bei Paaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit entscheidet oft, wer zuerst klagt, über das anwendbare Recht – die Unterschiede beim Unterhalt sind erheblich.
Häufige Fragen
Kann man in Luxemburg allein die Scheidung beantragen?
Ja, wegen unheilbarer Zerrüttung; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet über die Folgen — Unterhalt, Wohnung, Kinder —, wenn sich die Ehegatten nicht einigen. Das Verschulden spielt seit der Reform von 2018 keine Rolle mehr.
Was passiert mit den Kindern?
Die elterliche Sorge bleibt in aller Regel gemeinsam; geregelt werden der Lebensmittelpunkt, der Umgang und der Kindesunterhalt. Gerichte entscheiden nach dem Kindeswohl und hören das Kind ab einem bestimmten Alter an. Bei binationalen Paaren kommt die Frage des Wegzugs ins Ausland hinzu — dafür braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung. Eine eigenmächtige Ausreise gilt als Kindesentführung.
Offizielle Quellen und Links
- Guichet.lu — amtliches Portal für Behördenwege
- Légilux — Amtsblatt und koordinierte Texte
