Die Rechtsgrundlage
Nach § 5 StGB gilt deutsches Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für bestimmte Auslandstaten, darunter der sexuelle Missbrauch von Kindern, wenn die tätige Person Deutsche ist oder ihre Lebensgrundlage im Inland hat. Eine beiderseitige Strafbarkeit ist nicht erforderlich. Seit 2021 ist der sexuelle Missbrauch von Kindern durchgehend Verbrechen; die Verjährungsfristen bei Kindern beginnen erst mit dem 30. Lebensjahr des Opfers.
Die Regel richtet sich nicht nur gegen organisierten Sextourismus, sondern erfasst jeden Aufenthalt: Urlaub, Entsendung, Familienbesuch. Entscheidend ist, dass keine beiderseitige Strafbarkeit verlangt wird — ein niedrigeres Schutzalter am Urlaubsort ändert an der Strafbarkeit in Deutschland nichts. Verurteilungen sind selten, weil die Beweisführung über Grenzen hinweg schwierig ist; die Zahl der eingeleiteten Verfahren steigt jedoch, seit Hinweise aus dem Ausland systematischer weitergeleitet werden.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union folgt die Zuständigkeit für die Verfolgung eigener Staatsangehöriger wegen im Ausland begangenen sexuellen Kindesmissbrauchs aus der Richtlinie 2011/93/EU, die beiderseitige Strafbarkeit verbietet.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | § 5 StGB, Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug |
|---|---|
| Erfasste Personen | Deutsche sowie Personen mit Lebensgrundlage im Inland |
| Beiderseitige Strafbarkeit | Nicht erforderlich |
| Einstufung | Sexueller Missbrauch von Kindern ist seit 2021 durchgängig Verbrechen |
| Verjährung | Ruht bei kindlichen Opfern bis zum 30. Lebensjahr |
| Anzeige | Jede Polizeidienststelle, auch nach der Rückkehr |
| Zusammenarbeit | Verbindungsbeamte und Informationsaustausch mit Zielstaaten |
In der Praxis
- Eine Anzeige nach der Rückkehr genügt, um ein Verfahren in Gang zu setzen — auch Monate später.
- Zeuginnen und Zeugen müssen weder sicher sein noch die Person vollständig identifizieren können.
- Notieren Sie Unterkunft, Daten, Namen und wenn möglich Flug- oder Kennzeichennummern.
- Eine ausländische Duldung ändert nichts: Die beiderseitige Strafbarkeit ist gerade nicht verlangt.
Kosten und Übernahme
Die Anzeige ist kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Die Zusammenarbeit zwischen Bundeskriminalamt, Interpol und den Behörden der Zielländer ist ausgebaut worden, und Reiseveranstalter sowie Fluggesellschaften sind stärker in die Meldewege eingebunden. Hinweise aus dem Ausland führen dadurch häufiger zu Ermittlungen im Heimatland.
Anlaufstellen
- Jede Polizeidienststelle oder die Internetwache der Landespolizei.
- Bundeskriminalamt, für internationale Fälle.
- Deutsche Botschaft oder Konsulat im betreffenden Land.
- ECPAT Deutschland und Kinderschutzorganisationen.
Gut zu wissen
Der Verzicht auf die beiderseitige Strafbarkeit ist der Kern der Regelung: Was am Tatort geduldet wird, kann in Deutschland dennoch zu einer Verurteilung führen. Einen rechtsfreien Raum gibt es nicht.
Häufige Fragen
Schützt ein niedrigeres Schutzalter im Urlaubsland vor Strafe?
Nein. Bei Sexualstraftaten an Kindern verzichtet das deutsche Recht auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit. Was am Urlaubsort erlaubt oder geduldet ist, bleibt in Deutschland strafbar, wenn die Tat von einer deutschen Staatsangehörigen oder einer hier lebenden Person begangen wird.
Wer ermittelt, wenn die Tat im Ausland stattfand?
Die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz der beschuldigten Person. Sie arbeitet über Rechtshilfeersuchen und die Polizeikanäle mit dem Tatortstaat zusammen. Beweise aus dem Ausland sind der schwierige Teil des Verfahrens, weshalb Anzeigen aus dem Reiseland, Hinweise von Reiseveranstaltern und Meldungen von Nichtregierungsorganisationen eine große Rolle spielen.
Offizielle Quellen und Links
- Bundeskriminalamt — internationale Fälle und Meldewege
- ECPAT Deutschland — Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung auf Reisen
- Gesetze im Internet — § 5 StGB — Geltung des deutschen Strafrechts für Auslandstaten
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
