Die Rechtsgrundlage
Die Grundrechte sind nicht in einem einzigen Katalog geregelt, sondern verteilt auf das Staatsgrundgesetz von 1867, spätere Verfassungsgesetze und die Europäische Menschenrechtskonvention, die seit 1964 im Verfassungsrang steht. Der Verfassungsgerichtshof kann Gesetze aufheben; seit 2015 können Parteien eines Gerichtsverfahrens mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle selbst eine Prüfung anstossen.
Österreich hat eine Besonderheit, die im europäischen Vergleich selten ist: Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt im Verfassungsrang und kann unmittelbar wie ein Grundrechtskatalog geltend gemacht werden. Der Verfassungsgerichtshof prüft Gesetze auf Antrag und kann sie aufheben; seit 2015 können Parteien eines Gerichtsverfahrens mit dem Gesetzesprüfungsantrag selbst die Prüfung einer Norm anstoßen.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt hier die Grundrechtecharta bei der Durchführung des Unionsrechts, neben der nationalen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die wichtigsten Punkte
| Grundlage | Staatsgrundgesetz 1867, Verfassungsgesetze und die EMRK im Verfassungsrang |
|---|---|
| Verfassungsgerichtshof | Kann Gesetze und Verordnungen aufheben |
| Parteiantrag | Seit 2015: Prozessparteien können die Normenkontrolle selbst beantragen |
| Individualantrag | Möglich, wenn kein anderer zumutbarer Weg besteht |
| Volksanwaltschaft | Kostenlose Prüfung von Verwaltungshandeln |
| Gleichbehandlung | Gleichbehandlungsanwaltschaft und Gleichbehandlungskommission |
| Bescheidbeschwerde | Der übliche Weg führt über die Verwaltungsgerichte zum Verfassungsgerichtshof |
| Sechswochenfrist | Für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof |
| Anwaltspflicht | Vor dem Verfassungsgerichtshof besteht Vertretungszwang |
| Verfahrenshilfe | Bei geringem Einkommen möglich, auf Antrag |
In der Praxis
- Zuerst den innerstaatlichen Rechtsweg ausschöpfen: Ohne das nimmt kein Verfassungs- oder Menschenrechtsgericht die Sache an.
- Fristen genau notieren: Sie sind kurz und werden nicht verlängert.
- Alle Entscheidungen, Schreiben und Empfangsbestätigungen aufbewahren.
- Kostenlose Stellen wie Ombudsleute und Gleichbehandlungsstellen zuerst nutzen.
- Die Sechswochenfrist ab Zustellung notieren und Verfahrenshilfe rechtzeitig beantragen.
- Den Parteiantrag auf Normenkontrolle prüfen, wenn ein Gerichtsverfahren läuft.
Kosten und Übernahme
Vor dem Verfassungsgerichtshof besteht Anwaltspflicht; die Eingabegebühr beträgt einen dreistelligen Betrag. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenshilfe beantragt werden, die Gebühr und Anwaltskosten abdeckt.
Aktuelle Entwicklungen
Der Verfassungsgerichtshof hat den Parteiantrag auf Normenkontrolle etabliert und in mehreren Entscheidungen zu Überwachung, Datenschutz und Gleichbehandlung Maßstäbe gesetzt, die auch die Gesetzgebung geprägt haben.
Anlaufstellen
- Volksanwaltschaft.
- Gleichbehandlungsanwaltschaft.
- Verfassungsgerichtshof, Wien.
- Verfahrenshilfestellen der Rechtsanwaltskammern.
Gut zu wissen
Weil die EMRK Verfassungsrang hat, können Konventionsrechte unmittelbar vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden - ein Vorteil gegenüber den meisten Nachbarländern. Vor dem Verfassungsgerichtshof gilt Anwaltspflicht. Wer Verfahrenshilfe braucht, muss sie innerhalb der Beschwerdefrist beantragen – der Antrag hemmt die Frist.
Häufige Fragen
Kann man in Österreich selbst ein Gesetz prüfen lassen?
Ja, unter Voraussetzungen. Neben dem Individualantrag gibt es seit 2015 den Parteiantrag auf Normenkontrolle: Wer Partei eines Gerichtsverfahrens ist, kann die Prüfung der angewendeten Norm durch den Verfassungsgerichtshof beantragen. Für diesen Antrag besteht Anwaltspflicht.
Was bleibt, wenn der nationale Rechtsweg erschöpft ist?
Die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, innerhalb von vier Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung. Sie ist kostenlos, setzt aber die Erschöpfung des nationalen Rechtswegs voraus und richtet sich gegen den Staat, nicht gegen eine Privatperson. Die Verfahren dauern Jahre; der Gerichtshof kann eine Entschädigung zusprechen, nationale Urteile aber nicht selbst aufheben.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
