Grundrechte — Österreich

Eine Besonderheit: Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in Österreich im Verfassungsrang.

Übersichtskarte — Österreich — Grundrechte
Österreich. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Die Grundrechte sind nicht in einem einzigen Katalog geregelt, sondern verteilt auf das Staatsgrundgesetz von 1867, spätere Verfassungsgesetze und die Europäische Menschenrechtskonvention, die seit 1964 im Verfassungsrang steht. Der Verfassungsgerichtshof kann Gesetze aufheben; seit 2015 können Parteien eines Gerichtsverfahrens mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle selbst eine Prüfung anstossen.

Österreich hat eine Besonderheit, die im europäischen Vergleich selten ist: Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt im Verfassungsrang und kann unmittelbar wie ein Grundrechtskatalog geltend gemacht werden. Der Verfassungsgerichtshof prüft Gesetze auf Antrag und kann sie aufheben; seit 2015 können Parteien eines Gerichtsverfahrens mit dem Gesetzesprüfungsantrag selbst die Prüfung einer Norm anstoßen.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt hier die Grundrechtecharta bei der Durchführung des Unionsrechts, neben der nationalen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die wichtigsten Punkte

GrundlageStaatsgrundgesetz 1867, Verfassungsgesetze und die EMRK im Verfassungsrang
VerfassungsgerichtshofKann Gesetze und Verordnungen aufheben
ParteiantragSeit 2015: Prozessparteien können die Normenkontrolle selbst beantragen
IndividualantragMöglich, wenn kein anderer zumutbarer Weg besteht
VolksanwaltschaftKostenlose Prüfung von Verwaltungshandeln
GleichbehandlungGleichbehandlungsanwaltschaft und Gleichbehandlungskommission
BescheidbeschwerdeDer übliche Weg führt über die Verwaltungsgerichte zum Verfassungsgerichtshof
SechswochenfristFür die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
AnwaltspflichtVor dem Verfassungsgerichtshof besteht Vertretungszwang
VerfahrenshilfeBei geringem Einkommen möglich, auf Antrag

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Vor dem Verfassungsgerichtshof besteht Anwaltspflicht; die Eingabegebühr beträgt einen dreistelligen Betrag. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenshilfe beantragt werden, die Gebühr und Anwaltskosten abdeckt.

Aktuelle Entwicklungen

Der Verfassungsgerichtshof hat den Parteiantrag auf Normenkontrolle etabliert und in mehreren Entscheidungen zu Überwachung, Datenschutz und Gleichbehandlung Maßstäbe gesetzt, die auch die Gesetzgebung geprägt haben.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Weil die EMRK Verfassungsrang hat, können Konventionsrechte unmittelbar vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden - ein Vorteil gegenüber den meisten Nachbarländern. Vor dem Verfassungsgerichtshof gilt Anwaltspflicht. Wer Verfahrenshilfe braucht, muss sie innerhalb der Beschwerdefrist beantragen – der Antrag hemmt die Frist.

Häufige Fragen

Kann man in Österreich selbst ein Gesetz prüfen lassen?

Ja, unter Voraussetzungen. Neben dem Individualantrag gibt es seit 2015 den Parteiantrag auf Normenkontrolle: Wer Partei eines Gerichtsverfahrens ist, kann die Prüfung der angewendeten Norm durch den Verfassungsgerichtshof beantragen. Für diesen Antrag besteht Anwaltspflicht.

Was bleibt, wenn der nationale Rechtsweg erschöpft ist?

Die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, innerhalb von vier Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung. Sie ist kostenlos, setzt aber die Erschöpfung des nationalen Rechtswegs voraus und richtet sich gegen den Staat, nicht gegen eine Privatperson. Die Verfahren dauern Jahre; der Gerichtshof kann eine Entschädigung zusprechen, nationale Urteile aber nicht selbst aufheben.

Offizielle Quellen und Links

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