Die Rechtsgrundlage
Das Recht am eigenen Bild ist in Luxemburg Teil des durch das Gesetz von 1982 geschützten Privatlebens. Aufnahme und Verbreitung des Bildes einer Person ohne deren Einwilligung können zivil- und strafrechtliche Folgen haben, und das Gericht kann dringende Maßnahmen anordnen, um eine Verbreitung zu stoppen.
Das Gesetz von 1982 schützt das Bild ausdrücklich als Bestandteil des Privatlebens und erlaubt schnelle gerichtliche Massnahmen: Der Richter kann die Beschlagnahme, die Sperrung oder die Unterlassung anordnen, auch im Eilverfahren. Diese Geschwindigkeit ist der eigentliche Vorteil des luxemburgischen Systems, denn bei Bildern im Netz entscheidet die Zeit.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist das Foto einer Person auch hier ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO, und die Entfernung rechtswidriger Inhalte folgt dem Verfahren der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste.
Die wichtigsten Punkte
| Grundlage | Gesetz vom 11. August 1982 über den Schutz des Privatlebens |
|---|---|
| Einwilligung | Erforderlich für Aufnahme und Verbreitung |
| Eilmassnahmen | Beschlagnahme und Verbreitungsverbot durch das Gericht |
| Strafrecht | Aufnahmen ohne Einwilligung sind strafbar |
| Datenschutz | Ein identifizierbares Bild ist ein personenbezogenes Datum |
| Kinder | Einwilligung der Erziehungsberechtigten |
| Doppelte Prüfung | Aufnahme und Verbreitung werden getrennt beurteilt |
| Eilzuständigkeit | Das Gericht kann die Verbreitung sofort untersagen |
| Schulen und Vereine | Einwilligungsformulare sind üblich; ohne Unterschrift gilt Ablehnung |
| BEE SECURE | Meldestelle für problematische Inhalte, mehrsprachig |
In der Praxis
- Vor jeder Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung einholen, die auch den Verwendungszweck nennt.
- Bei Kindern die Einwilligung beider Sorgeberechtigten einholen.
- Beweise sichern: Screenshot mit Datum, URL und Profilname, bevor Sie Löschung verlangen.
- Bei intimen Aufnahmen sofort Anzeige erstatten und die Plattform parallel über ihr Meldeformular kontaktieren.
- Fehlende oder widerrufene Einwilligung schriftlich dokumentieren.
- Inhalte über BEE SECURE melden, wenn die Plattform nicht reagiert.
Kosten und Übernahme
Plattformmeldungen sind kostenlos. Ein Eilverfahren verursacht Anwalts- und Gerichtskosten; bei geringem Einkommen deckt die assistance judiciaire beides ab.
Aktuelle Entwicklungen
Der Digital Services Act verpflichtet Plattformen zu Melde- und Beschwerdeverfahren mit Fristen; die luxemburgische Medienaufsicht ist als Koordinierungsstelle benannt, was den Weg für Beschwerden verkürzt.
Anlaufstellen
- Police Grand-Ducale.
- Commission nationale pour la protection des donnees.
- BEE SECURE Helpline für Onlineprobleme.
- BEE SECURE Stopline und Helpline.
Gut zu wissen
Bei drohender Veröffentlichung ist die Eilzuständigkeit des Gerichts der wirksamste Weg: Sie setzt aber voraus, dass Sie die Dringlichkeit belegen können. Ein nicht unterschriebenes Einwilligungsformular bedeutet Ablehnung, nicht stillschweigende Zustimmung. Schulen und Vereine legen das gelegentlich anders aus – widersprechen Sie schriftlich.
Häufige Fragen
Wie schnell greift das Eilverfahren?
Innerhalb von Tagen. Der Präsident des Bezirksgerichts kann im référé Massnahmen anordnen, um einen Eingriff in das Privatleben zu verhindern oder zu beenden. Bereiten Sie Belege — Bildschirmfotos mit URL und Datum — vor der Antragstellung vor.
Wie bekommt man ein Bild aus dem Netz?
Zuerst bei der Plattform melden — das geht am schnellsten und ist kostenlos; halten Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum fest, bevor Sie melden. Parallel die verbreitende Person schriftlich zur Löschung auffordern, mit Frist. Bleibt das erfolglos, folgen die Unterlassungsklage im Eilverfahren und, bei intimen Aufnahmen, die Strafanzeige. Suchmaschinen entfernen Treffer auf gesonderten Antrag.
Offizielle Quellen und Links
- Guichet.lu — amtliches Portal für Behördenwege
- Légilux — Amtsblatt und koordinierte Texte
