Die Rechtsgrundlage
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ab. Die Rechtsprechung arbeitet mit der Sphärentheorie: Die Intimsphäre ist absolut geschützt, die Privatsphäre ist abwägungsfähig, die Sozialsphäre nur eingeschränkt geschützt. Für personenbezogene Daten gelten DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht nicht ausdrücklich im Grundgesetz; das Bundesverfassungsgericht hat es aus der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit entwickelt. Daraus sind eigenständige Ausprägungen entstanden — das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. Diese Rechtsprechung ist der Grund, warum Datenschutz in Deutschland stärker verankert ist, als der Gesetzestext vermuten lässt.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der Schutz der Privatsphäre hier im Rahmen der Grundrechtecharta und der Richtlinie 2002/58/EG über die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation — neben der davon getrennten Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die wichtigsten Punkte
| Grundlage | Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG |
|---|---|
| Sphärentheorie | Intim-, Privat- und Sozialsphäre mit abgestuftem Schutz |
| Datenschutz | DSGVO und BDSG, Aufsicht durch Bund und Länder |
| Anspruch | Unterlassung und Schadensersatz nach Paragraf 823 BGB |
| Geldentschädigung | Nur bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen |
| Strafrecht | Paragraf 201a StGB bei Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich |
| Postmortaler Schutz | Die Menschenwürde wirkt über den Tod hinaus; Angehörige können Verletzungen abwehren |
| Recht auf Vergessenwerden | Vom Bundesverfassungsgericht 2019 in zwei Grundsatzentscheidungen ausgeformt |
| Heimliche Aufnahmen | Das nichtöffentlich gesprochene Wort ist nach Paragraf 201 StGB geschützt |
| Videoüberwachung | Am Arbeitsplatz und im Mehrfamilienhaus nur unter engen Voraussetzungen |
In der Praxis
- Zuerst schriftlich Auskunft verlangen: Das zwingt die Gegenseite offenzulegen, was sie gespeichert hat, und schafft einen Nachweis.
- Alles mit Datum und URL dokumentieren, bevor Sie Löschung verlangen.
- Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen: Sie ist kostenlos.
- Fristen beachten: Unterlassungsansprüchen wird nur zügig zum Erfolg verholfen.
- Bei Suchmaschinen das Auslistungsformular nutzen und die Ablehnung schriftlich verlangen: Sie ist Voraussetzung für die Beschwerde.
- Bei Videoüberwachung durch Nachbarn zuerst schriftlich zur Entfernung auffordern, mit Frist.
Kosten und Übernahme
Auskunft und Beschwerde bei der Datenschutzbehörde sind kostenlos. Zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz richten sich nach dem Streitwert; Rechtsschutzversicherungen decken Persönlichkeitsrechtsfälle oft nur eingeschränkt ab.
Aktuelle Entwicklungen
Die Rechtsprechung hat den Schadensersatz bei Datenschutzverstößen konkretisiert: Ein bloßer Kontrollverlust kann genügen, der Betrag bleibt aber meist niedrig. Die Aufsichtsbehörden der Länder haben ihre Beschwerdeverfahren vereinheitlicht.
Anlaufstellen
- Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes.
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
- Verbraucherzentralen und Fachanwältinnen für Medienrecht.
- Landesdatenschutzbeauftragte für Beschwerden zur Videoüberwachung.
Gut zu wissen
Eine Geldentschädigung setzt eine schwere Verletzung voraus, die nicht anders ausgeglichen werden kann. Unterlassung ist der Anspruch, der in der Praxis durchgesetzt wird. Eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs ist auch dann strafbar, wenn Sie selbst daran teilnehmen. Als Beweismittel ist sie vor Gericht regelmäßig unverwertbar.
Häufige Fragen
Was bedeutet informationelle Selbstbestimmung?
Das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen Daten zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat es 1983 im Volkszählungsurteil entwickelt. Es wirkt zunächst gegenüber dem Staat, prägt über die Gerichte aber auch das Verhältnis zwischen Privaten.
Wie fordert man seine Daten heraus?
Mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen an die verantwortliche Stelle. Sie muss innerhalb eines Monats antworten und mitteilen, welche Daten sie zu welchem Zweck verarbeitet und woher sie stammen. Die Auskunft ist kostenlos. Bleibt sie aus oder ist sie unvollständig, können Sie sich an die Datenschutzbehörde wenden — das Verfahren dort ist ebenfalls kostenlos.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
