Die Rechtsgrundlage
Die Union legt weder Zahnarzthonorare noch Erstattungshöhen fest; beides ist Sache der Mitgliedstaaten. Zwei Rechtsakte gelten dennoch: die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und die Richtlinie 2011/84/EU über Wasserstoffperoxid in Zahnaufhellungsmitteln.
Die Richtlinie von 2011 erlaubt es, eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen und sie bei der eigenen Kasse abzurechnen — zum Satz des Versicherungsstaats, nicht des Behandlungsstaats. Die Kosten werden vorgestreckt, und für Leistungen mit Krankenhausaufenthalt oder Großgeräten kann eine Vorabgenehmigung nötig sein, was in der Zahnmedizin selten ist.
Erstattet wird zum Satz des eigenen Landes: Zahlt Ihre Kasse für eine Krone wenig, zahlt sie auch dann wenig, wenn die Krone im Ausland ein Drittel kostet. Die Ersparnis kommt aus dem Preis, nicht aus der Erstattung.
Beim Bleaching setzt die Richtlinie 2011/84/EU eine einheitliche Regel: Produkte mit mehr als 0,1 % und bis 6 % Wasserstoffperoxid dürfen nur an Zahnärztinnen und Zahnärzte abgegeben werden, die erste Anwendung jedes Zyklus muss durch sie oder unter ihrer direkten Aufsicht erfolgen, und unter achtzehn Jahren ist die Anwendung verboten. Über 6 % ist der kosmetische Einsatz untersagt.
Die nationalen Kontaktstellen sind die offizielle Auskunft darüber, was die eigene Kasse vor der Reise erstatten wird.
Die wichtigsten Punkte
| Grenzüberschreitend | Richtlinie 2011/24/EU: Erstattung zum Satz des Versicherungsstaats |
|---|---|
| Vorleistung | Ja, mit Antrag nach der Rückkehr |
| Vorabgenehmigung | Möglich bei stationärer Versorgung; in der Zahnmedizin selten |
| Bleaching | Richtlinie 2011/84/EU: über 0,1 % Peroxid nur über Zahnarztpraxen, bis 6 % |
| Unter 18 | Bleaching verboten |
| Kontaktstelle | Eine je Mitgliedstaat |
In der Praxis
- Fragen Sie vor der Reise die nationale Kontaktstelle, was und auf welcher Grundlage erstattet wird.
- Bewahren Sie detaillierte, quittierte Rechnungen mit Leistungsziffern auf: ohne sie keine Erstattung.
- Ein Auslandsangebot mit bloßer Pauschalsumme erlaubt weder Vergleich noch Erstattung.
Kosten und Übernahme
Erstattet wird zum Satz des Versicherungsstaats, höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten.
Aktuelle Entwicklungen
Online aus Drittstaaten verkaufte Bleaching-Sets entziehen sich weitgehend der Kontrolle und überschreiten häufig die zulässigen Konzentrationen.
Anlaufstellen
- Nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung.
- Formular S2 für geplante Behandlungen mit Vorabgenehmigung.
- Europäische Krankenversicherungskarte, für unvorhergesehene Behandlungen im Aufenthalt.
Gut zu wissen
Die Europäische Krankenversicherungskarte deckt unvorhergesehene Behandlungen während eines Aufenthalts, nicht eine eigens zur Behandlung unternommene Reise. Diese Verwechslung ist der häufigste Fehler beim innereuropäischen Zahntourismus.
Häufige Fragen
Kann ich eine im EU-Ausland eingesetzte Krone erstattet bekommen?
Ja, zum Erstattungssatz Ihres eigenen Landes, nach Vorleistung und mit detaillierter Rechnung.
Sind Online-Bleaching-Sets legal?
Über 0,1 % Wasserstoffperoxid dürfen Produkte nur über Zahnarztpraxen abgegeben werden. Viele Online-Sets überschreiten das.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
