Die Rechtsgrundlage
Das Zivilgesetzbuch bestimmt ausdrücklich, dass die religiöse Eheschliessung vor der Ziviltrauung nicht stattfinden darf. Rechtlich wirksam ist allein die Trauung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten. Dem Trauungstermin geht ein Vorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt voraus.
Das Zivilgesetzbuch ist eindeutig: Die religiöse Feier darf der Ziviltrauung nicht vorangehen. Anders als in Deutschland gilt dieses Verbot unverändert fort. Es dient dazu, keine Zweifel über den rechtlichen Status entstehen zu lassen — insbesondere in Konstellationen, in denen eine Person nur religiös verheiratet und damit rechtlich ungeschützt wäre.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtswirkung | Nur die Ziviltrauung begründet die Ehe |
|---|---|
| Reihenfolge | Artikel 97 Absatz 3 ZGB: die religiöse Feier darf nicht vorangehen |
| Vorbereitungsverfahren | Beim Zivilstandsamt, mit Prüfung der Ehevoraussetzungen |
| Gültigkeit | Die Bewilligung ist zeitlich befristet |
| Trauzeugen | Zwei volljährige Personen |
| Güterstand | Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden |
| Artikel 97 Absatz 3 ZGB | Die religiöse Feier darf der Ziviltrauung nicht vorangehen |
| Kantonale Unterschiede | Kirchliche Zuständigkeiten und Gebühren variieren stark |
| Konfessionsverschiedene Paare | Besondere Voraussetzungen, je nach Kirche |
| Ehevertrag | Öffentliche Beurkundung erforderlich, unabhängig vom Ritus |
In der Praxis
- Zuerst den Termin beim Standesamt festlegen, danach die kirchliche Feier planen.
- Die Unterlagen frühzeitig zusammenstellen: Geburtsurkunden und Nachweise brauchen Zeit.
- Bei konfessionsverschiedenen Paaren die kirchlichen Voraussetzungen Monate im Voraus klären.
- Mehrere beglaubigte Abschriften der Eheurkunde bestellen: Sie werden immer wieder verlangt.
- Die Ziviltrauung zuerst terminieren und die Bewilligungsfrist beachten.
- Die kirchlichen Voraussetzungen frühzeitig mit der Kirchgemeinde klären.
Kosten und Übernahme
Die Ziviltrauung kostet je nach Kanton und Trauort zwischen etwa dreihundert und sechshundert Franken. Die kirchliche Feier ist für Mitglieder der Landeskirchen meist kostenlos, Musik und Blumenschmuck ausgenommen.
Aktuelle Entwicklungen
Nach der Einführung der Ehe für alle haben mehrere Landeskirchen Trauungen oder Segnungen für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet; die Regelungen sind kantonal und konfessionell unterschiedlich.
Anlaufstellen
- Zivilstandsamt der Wohngemeinde.
- Kirchgemeinde oder Pfarramt.
- Notariat für den Ehevertrag.
- Kirchgemeinden und kantonale Kirchenleitungen.
Gut zu wissen
Die Bewilligung zur Trauung ist nur während einer bestimmten Frist gültig. Verschiebt sich der Termin, muss das Verfahren unter Umständen wiederholt werden. Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht verhandelbar. Ein Geistlicher, der zuerst traut, verstößt gegen das Gesetz.
Häufige Fragen
Darf in der Schweiz vor dem Standesamt religiös getraut werden?
Nein. Artikel 97 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs untersagt es ausdrücklich. Die Ziviltrauung muss vorangehen; erst danach ist die religiöse Feier zulässig. Geistliche, die sich darüber hinwegsetzen, handeln ordnungswidrig.
Welche Reihenfolge gilt und warum?
Die zivile Eheschließung begründet die Rechtsfolgen — Name, Güterstand, Erbrecht, Aufenthalt. Die religiöse Feier hat davon unabhängig einen eigenen Wert, aber keine dieser Wirkungen. Wer im Ausland eine religiöse Feier plant, sollte vorher klären, ob die dortige Eheschließung zivil anerkannt wird; sonst gelten Sie zu Hause weiter als unverheiratet.
