Die Rechtsgrundlage
Mit Inkrafttreten der „Ehe für alle“ am 1. Juli 2022 wurde das Partnerschaftsgesetz für neue Eintragungen geschlossen. Bestehende Partnerschaften laufen weiter oder können durch einfache gemeinsame Erklärung in eine Ehe umgewandelt werden. Das Konkubinat kennt das ZGB nicht.
Seit Juli 2022 werden keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet; bestehende bleiben und können in eine Ehe umgewandelt werden. Das Konkubinat ist im Bundesrecht nicht geregelt — einzelne Kantone kennen Ansätze, aber es gibt kein Erbrecht, keinen Unterhalt und keine Sozialversicherungsrechte. Bei der beruflichen Vorsorge hängt viel vom Reglement der Pensionskasse ab: Manche sehen Leistungen für Lebenspartner vor, andere nicht.
Die wichtigsten Punkte
| Neue Partnerschaften | Seit 1. Juli 2022 nicht mehr möglich |
|---|---|
| Umwandlung | Durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt |
| Konkubinat | Keine gesetzliche Regelung, keine Unterhaltspflicht, kein Erbrecht |
| Erbschaftssteuer | Kantonal; für Konkubinatspartner teils über 40 Prozent |
| AHV und zweite Säule | Keine Witwen- oder Witwerrente; Pensionskassen verlangen eine ausdrückliche Begünstigung |
| Wohnung | Kein gesetzlicher Schutz der gemeinsamen Wohnung |
| Erbrechtsrevision 2023 | Größere frei verfügbare Quote erlaubt bessere Absicherung des Partners |
| Keine neuen Partnerschaften | Seit der Öffnung der Ehe 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften begründet werden |
| Erbrechtsrevision | Seit 2023 ist der frei verfügbare Teil größer, was Zuwendungen an Partner erleichtert |
| Konkubinatsvertrag | Empfohlen, insbesondere bei gemeinsamem Wohneigentum |
In der Praxis
- Konkubinatsvertrag abschließen: Beiträge, Eigentum, Wohnung, Trennungsfolgen.
- Testament errichten und die seit 2023 größere frei verfügbare Quote nutzen.
- Partner bei der Pensionskasse als begünstigte Person melden, sofern das Reglement dies vorsieht.
- Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung erstellen.
- Den größeren frei verfügbaren Teil seit 2023 nutzen und das Testament entsprechend anpassen.
- Bei gemeinsamem Wohneigentum die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch genau festhalten.
Kosten und Übernahme
Ein Konkubinatsvertrag beim Notar kostet je nach Umfang einige hundert Franken. Testament, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung kommen hinzu und sind teilweise handschriftlich und kostenlos möglich.
Aktuelle Entwicklungen
Nach der Einführung der Ehe für alle ist die eingetragene Partnerschaft ein Auslaufmodell; die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung des Konkubinats bleibt politisch offen.
Anlaufstellen
- Notariate bzw. kantonale Urkundspersonen.
- Pensionskasse des Arbeitgebers für die Begünstigung.
- Kantonale Rechtsauskunftsstellen.
- Notariate der Kantone.
Gut zu wissen
In der Schweiz ist das Fehlen eines Testaments für Konkubinatspaare besonders teuer: Der überlebende Partner steht ohne Wohnung und ohne Rente da und zahlt auf das Wenige, das er erhält, oft den höchsten Erbschaftssteuersatz. Die Erbschaftssteuer für nicht verwandte Personen ist in vielen Kantonen sehr hoch. Prüfen Sie die Belastung, bevor Sie den Partner testamentarisch begünstigen.
Häufige Fragen
Bekommt der Konkubinatspartner eine Rente aus der Pensionskasse?
Nur, wenn das Reglement der Kasse es vorsieht — und dann meist nur, wenn Sie die Person vorab schriftlich als begünstigt gemeldet haben. Prüfen Sie das Reglement und reichen Sie die Meldung ein; ohne sie geht die Leistung verloren, selbst nach zwanzig Jahren Zusammenleben.
Was gehört in einen Vertrag für unverheiratete Paare?
Wem die Wohnung gehört oder wer den Mietvertrag hält, wie laufende Kosten geteilt werden, wem größere Anschaffungen gehören, wie mit gemeinsamen Konten und Krediten umgegangen wird und was bei einer Trennung geschieht. Ergänzen Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Ohne sie hat Ihr Partner im Krankenhaus keinerlei Auskunfts- oder Entscheidungsrecht.
