Die Rechtsgrundlage
Das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 erlaubt die Fortpflanzungsmedizin nur bei Paaren, zu denen ein Kindesverhältnis begründet werden kann und die das Kind bis zur Volljährigkeit aufziehen können. Die Samenspende ist ausschließlich verheirateten Paaren zugänglich und nicht anonym: Das Kind kann mit 18 Jahren beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen Auskunft über den Spender verlangen. Eizellspende, Embryonenspende und Leihmutterschaft sind verboten. Die Präimplantationsdiagnostik ist seit dem 1. September 2017 zulässig.
Die Asymmetrie zwischen erlaubter Samenspende und verbotener Eizellspende wird zunehmend als schwer begründbar kritisiert. Sie führt dazu, dass Patientinnen mit vorzeitiger Ovarialinsuffizienz das Land verlassen müssen, während Männer mit Azoospermie im Inland behandelt werden können.
Dass die Grundversicherung die IVF nicht bezahlt, ist in Westeuropa eine Ausnahme. Damit entscheidet das Einkommen und nicht die Indikation darüber, wie viele Versuche ein Paar unternehmen kann.
Die Nichtanonymität der Samenspende besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes. Die Schweiz hat damit zwanzig Jahre vor anderen Ländern Erfahrungen gesammelt, und diese zeigen: Die Spenderzahlen brachen nicht dauerhaft ein, das Profil der Spender veränderte sich.
Gleichgeschlechtliche Paare: die Samenspende steht verheirateten Frauenpaaren seit dem 1. Juli 2022 offen, und die zweite Mutter wird ab Geburt eingetragen. Eizellspende und Leihmutterschaft bleiben für alle verboten.
Die wichtigsten Punkte
| Gesetz | Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 |
|---|---|
| Samenspende | Nur für verheiratete Paare; nicht anonym, Auskunft ab 18 Jahren |
| Verboten | Eizellspende, Embryonenspende, Leihmutterschaft |
| Grundversicherung | Keine Übernahme der IVF; Inseminationen bis zu drei Zyklen |
| PID | Seit 1. September 2017 zulässig |
| Register | Spenderregister beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen |
In der Praxis
- Ein kantonal bewilligtes Kinderwunschzentrum aufsuchen.
- Abklärung des Paares und schriftliche Aufklärung mit anschließender Bedenkfrist.
- Bei Samenspende die Voraussetzung der Ehe prüfen und die Spenderdaten erfassen lassen.
- Die Finanzierung klären, da die Grundversicherung die IVF nicht übernimmt.
- Bei Bedarf eine Zusatzversicherung prüfen, die Leistungen jedoch meist ausschliesst.
Kosten und Übernahme
Ein IVF-Zyklus kostet 6 000 bis 10 000 CHF einschließlich Medikamenten und ist vollständig selbst zu tragen. Inseminationen und ein Teil der Abklärungen werden von der Grundversicherung übernommen. Die Konservierung von Keimzellen kostet einige hundert Franken pro Jahr.
Aktuelle Entwicklungen
Vorstösse zur Zulassung der Eizellspende und zur Öffnung der Samenspende für unverheiratete und gleichgeschlechtliche Paare werden im Parlament regelmässig behandelt; seit der Öffnung der Ehe 2022 hat der Druck zugenommen.
Anlaufstellen
- Kantonal bewilligte Kinderwunschzentren, rund dreissig in der Schweiz
- Universitätsspitäler Genf, Lausanne, Bern, Zürich und Basel
- Bundesamt für Gesundheit, für den rechtlichen Rahmen und die Statistik
- Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, für das Spenderregister
- Zentren in Spanien, Tschechien und Griechenland, für die im Inland verbotene Eizellspende
Gut zu wissen
Die Behandlung im Ausland ist für die Patientin nicht strafbar, doch das Kindesverhältnis zur Mutter, die das Kind gebiert, ist in der Schweiz stets gegeben — anders als bei der Leihmutterschaft, die erhebliche Anerkennungsprobleme aufwirft.
Häufige Fragen
Ist die Eizellspende in der Schweiz erlaubt?
Nein. Eizellspende, Embryonenspende und Leihmutterschaft sind verboten; nur die Samenspende ist zulässig.
Wer darf eine Samenspende nutzen?
Nur verheiratete Paare.
Zahlt die Grundversicherung die IVF?
Nein. Übernommen werden Inseminationen und ein Teil der Abklärungen.
Was kostet ein Zyklus?
6 000 bis 10 000 CHF einschliesslich Medikamenten, vollständig selbst zu tragen.
Kann ein Spenderkind den Spender erfahren?
Ja, ab 18 Jahren über das Register beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.
