Die Rechtsgrundlage
Maßgeblich sind das Embryonenschutzgesetz von 1990, das Samenspenderregistergesetz von 2017 und die Richtlinien der Bundesärztekammer. Die Eizellspende, die Embryonenspende im engeren Sinn und die Leihmutterschaft sind verboten. Die Samenspende ist zulässig; seit dem 1. Juli 2018 werden alle Spenden im Samenspenderregister beim DIMDI, heute BfArM, erfasst, und das Kind kann ab 16 Jahren Auskunft über die Identität des Spenders verlangen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen 50 % der Kosten für drei Versuche.
Das Embryonenschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1990 und spiegelt den damaligen Stand der Technik. Die sogenannte Dreierregel — es dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie in einem Zyklus übertragen werden sollen — passt schlecht zum heutigen Standard des Single-Embryo-Transfers. Die Praxis behilft sich mit dem deutschen Mittelweg, bei dem im Vorkernstadium ausgewählt wird.
Das Verbot der Eizellspende ist der Hauptgrund für Behandlungen im Ausland. Spanien, Tschechien und Griechenland sind die üblichen Ziele. Die Behandlung dort ist für die Patientin nicht strafbar; strafbar wäre die Durchführung in Deutschland. Die Abstammung des in Spanien geborenen Kindes wird in Deutschland anerkannt.
Das Samenspenderregister hat die frühere Rechtsunsicherheit beendet. Vorher mussten Spenderkinder ihre Herkunft mühsam über Klagen gegen Ärzte erstreiten; seit 2018 gibt es einen klaren Anspruch ab 16 Jahren, und der Spender ist gegen Unterhalts- und Erbansprüche geschützt.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union wenden die hiesigen Zentren die Qualitäts-, Sicherheits- und Rückverfolgbarkeitsstandards der Richtlinie 2004/23/EG an; die Zugangsvoraussetzungen zur Kinderwunschbehandlung bleiben nationales Recht.
Gleichgeschlechtliche Paare: die Samenspende steht Frauenpaaren offen, und das Samenspenderregistergesetz sichert dem Kind ab sechzehn Jahren die Kenntnis seiner Herkunft. Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist an Bedingungen geknüpft, die Frauenpaare häufig ausschließen; mehrere Länder gleichen das durch eigene Zuschüsse aus. Leihmutterschaft ist verboten.
Die wichtigsten Punkte
| Gesetze | Embryonenschutzgesetz 1990; Samenspenderregistergesetz 2017 |
|---|---|
| Verboten | Eizellspende, Embryonenspende im engeren Sinn, Leihmutterschaft |
| Samenspende | Erlaubt; Register beim BfArM, Auskunft für das Kind ab 16 Jahren |
| Kassenleistung | 50 % für drei Versuche, mit Altersgrenzen 25-40 (Frau) und 25-50 (Mann) |
| Ehe | Für die Kassenleistung grundsätzlich verlangt; Länderzuschüsse teils auch für Unverheiratete |
| Dreierregel | Es dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie übertragen werden sollen |
In der Praxis
- Überweisung in ein Kinderwunschzentrum mit Genehmigung nach dem Transplantationsgesetz und ärztlicher Berufsordnung.
- Abklärung des Paares und Erstellung eines Behandlungsplans, der von der Krankenkasse genehmigt werden muss.
- Die Genehmigung abwarten: ohne genehmigten Behandlungsplan gibt es keine Erstattung.
- Prüfen, ob das eigene Bundesland einen Zuschuss zum Eigenanteil gewährt.
- Bei Samenspende die Erfassung im Samenspenderregister sicherstellen.
Kosten und Übernahme
Ein IVF-Zyklus kostet 3 000 bis 5 000 € einschließlich Medikamenten, eine ICSI mehr. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt 50 % für drei Versuche bei verheirateten Paaren innerhalb der Altersgrenzen; viele Kassen gehen inzwischen darüber hinaus. Bund und mehrere Länder gewähren zusätzliche Zuschüsse, die den Eigenanteil deutlich senken. Privatversicherte werden nach dem Verursacherprinzip erstattet.
Aktuelle Entwicklungen
Die vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzte Kommission hat 2024 empfohlen, die Eizellspende unter strengen Voraussetzungen zuzulassen; eine Gesetzesänderung ist damit nicht beschlossen, der Druck auf das Embryonenschutzgesetz aber gewachsen.
Anlaufstellen
- Kinderwunschzentren mit entsprechender Genehmigung, bundesweit über 130
- Universitätskliniken mit reproduktionsmedizinischen Abteilungen, etwa Lübeck, Heidelberg, München, Bonn und Essen
- Deutsches IVF-Register, das jährlich anonymisierte Ergebnisdaten veröffentlicht
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, für das Samenspenderregister
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, für die Länderzuschüsse
Gut zu wissen
Eine Behandlung, die vor der Genehmigung des Behandlungsplans begonnen wird, wird nicht erstattet — das ist der häufigste und teuerste Fehler.
Häufige Fragen
Ist die Eizellspende in Deutschland erlaubt?
Nein. Das Embryonenschutzgesetz verbietet sie ebenso wie die Leihmutterschaft. Nur die Samenspende ist zulässig.
Wie viel zahlt die Krankenkasse?
50 % der Kosten für drei Versuche bei verheirateten Paaren innerhalb der Altersgrenzen; viele Kassen und mehrere Bundesländer zahlen zusätzlich.
Kann ein Spenderkind den Spender erfahren?
Ja, ab 16 Jahren über das Samenspenderregister beim BfArM, für Spenden seit dem 1. Juli 2018.
Was kostet ein Zyklus?
3 000 bis 5 000 € einschließlich Medikamenten, ICSI mehr.
Wie spendet man Samen?
Über eine Samenbank, mit Aufklärung, Untersuchungen, Quarantäne der Proben und Eintragung im Samenspenderregister.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
