Die Rechtsgrundlage
Luxemburgisches Recht erlaubt die Verfolgung von Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt für im Ausland begangene Sexualstraftaten an Minderjährigen, ohne dass die Tat am Tatort strafbar sein muss. Die Lanzarote-Konvention des Europarats ist umgesetzt.
Luxemburg verfolgt Sexualstraftaten an Minderjährigen, die im Ausland begangen wurden, ohne beiderseitige Strafbarkeit und ohne Strafantrag der betroffenen Person — die Staatsanwaltschaft kann also von Amts wegen tätig werden. In einem Land mit sehr hoher Mobilität und zahlreichen Entsendungen ist das keine theoretische Regel: Die Zuständigkeit knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt an und erfasst damit auch Grenzgänger und Zugewanderte.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union folgt die Zuständigkeit für die Verfolgung eigener Staatsangehöriger wegen im Ausland begangenen sexuellen Kindesmissbrauchs aus der Richtlinie 2011/93/EU, die beiderseitige Strafbarkeit verbietet.
Die wichtigsten Punkte
| Erfasste Personen | Staatsangehörige und im Land ansässige Personen |
|---|---|
| Beiderseitige Strafbarkeit | Für Taten an Minderjährigen nicht erforderlich |
| Strafantrag | Nicht erforderlich |
| Verjährung | Verlängerte oder aufgehobene Fristen bei minderjährigen Opfern |
| Anzeige | Auch nach der Rückkehr möglich |
| Zeugenmeldungen | Auslöser eines Grossteils der Verfahren |
| Zusammenarbeit | Informationsaustausch mit den Zielstaaten |
In der Praxis
- Anzeige nach der Rückkehr genügt — es gibt keine Frist, die das verhindert.
- Eine Meldung erfordert weder Gewissheit noch eine vollständige Identifizierung.
- Halten Sie Daten, Orte, Namen und Nummern fest, solange die Erinnerung frisch ist.
- Greifen Sie nicht selbst ein: melden und die Behörden handeln lassen.
Kosten und Übernahme
Die Anzeige ist kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Luxemburg hat seine Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger mehrfach verschärft und die Zusammenarbeit innerhalb der Großregion und mit Europol ausgebaut. Meldungen von Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften werden systematischer weitergeleitet.
Anlaufstellen
- Police grand-ducale, jede Dienststelle.
- Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts.
- Luxemburgische Botschaft oder Konsulat.
- ECPAT Luxembourg.
Gut zu wissen
Meldungen von Zeuginnen und Zeugen stehen am Anfang eines Grossteils der tatsächlich eröffneten Verfahren. Eine Meldung verlangt keine Beweise — nur, dass sie erfolgt.
Häufige Fragen
Braucht es eine Anzeige der betroffenen Person?
Nein. Die Staatsanwaltschaft kann von Amts wegen ermitteln, sobald ihr Anhaltspunkte vorliegen — etwa durch eine Meldung aus dem Tatortstaat, durch eine Nichtregierungsorganisation oder durch eine dritte Person. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich.
Wer ermittelt, wenn die Tat im Ausland stattfand?
Die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz der beschuldigten Person. Sie arbeitet über Rechtshilfeersuchen und die Polizeikanäle mit dem Tatortstaat zusammen. Beweise aus dem Ausland sind der schwierige Teil des Verfahrens, weshalb Anzeigen aus dem Reiseland, Hinweise von Reiseveranstaltern und Meldungen von Nichtregierungsorganisationen eine große Rolle spielen.
Offizielle Quellen und Links
- Guichet.lu — amtliches Portal für Behördenwege
- Légilux — Amtsblatt und koordinierte Texte
