Die Rechtsgrundlage
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde 2001 eingeführt und war gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten. Seit der Öffnung der Ehe am 1. Oktober 2017 können keine neuen Partnerschaften begründet werden; bestehende bleiben gültig oder können in eine Ehe umgewandelt werden. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt.
Seit der Öffnung der Ehe 2017 werden keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet; bestehende bleiben und können in eine Ehe umgewandelt werden. Für unverheiratete Paare gilt: Es gibt praktisch keine gesetzlichen Rechte. Kein Erbrecht, kein Unterhalt nach der Trennung, kein Zeugnisverweigerungsrecht, keine automatische Vertretung im Krankheitsfall. Was nicht vertraglich oder testamentarisch geregelt ist, besteht nicht.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union, der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt, richten sich die güterrechtlichen Wirkungen internationaler eingetragener Partnerschaften hier nach der Verordnung (EU) 2016/1104.
Die wichtigsten Punkte
| Neue Lebenspartnerschaften | Seit Oktober 2017 nicht mehr möglich |
|---|---|
| Umwandlung | Durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesamt, rückwirkend auf den Tag der Begründung |
| Nichteheliche Lebensgemeinschaft | Kein Unterhalt, kein Zugewinn, kein gesetzliches Erbrecht |
| Betreuungsunterhalt | § 1615l BGB gibt dem betreuenden Elternteil nach der Geburt einen eigenen Anspruch |
| Mietrecht | Eintrittsrecht des Partners in den Mietvertrag beim Tod |
| Erbschaftsteuer | Ungünstigste Steuerklasse mit niedrigem Freibetrag |
| Notvertretungsrecht | Seit 2023 nur für Ehegatten, nicht für Partner |
| Keine neuen Begründungen | Seit der Öffnung der Ehe können Lebenspartnerschaften nicht mehr neu geschlossen werden |
| Kein gesetzliches Erbrecht | Nichteheliche Partner erben nur mit Testament |
| Steuerklasse | Im Erbfall gilt für sie die ungünstigste Steuerklasse mit sehr niedrigem Freibetrag |
| Partnerschaftsvertrag | Formfrei möglich, bei Immobilien notariell |
In der Praxis
- Partnerschaftsvertrag schließen: Wer zahlt was, wem gehört was, was gilt bei Trennung.
- Testament errichten — ohne es erbt der Partner nichts.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellen.
- Bezugsrechte bei Versicherungen und Altersvorsorge aktualisieren.
- Ein Testament errichten und die Pflichtteile der Verwandten einkalkulieren.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen; das Notvertretungsrecht gilt nur für Ehegatten und nur kurzzeitig.
Kosten und Übernahme
Ein notarieller Partnerschaftsvertrag kostet je nach Vermögenswert einige hundert Euro, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung deutlich weniger. Gemessen an den Folgen einer fehlenden Regelung ist das der günstigste Teil der Vorsorge.
Aktuelle Entwicklungen
Ein Gesetzentwurf zur Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft für Menschen, die füreinander einstehen wollen, ohne zu heiraten, wird seit mehreren Jahren diskutiert; beschlossen ist er nicht.
Anlaufstellen
- Standesamt für die Umwandlung.
- Notariate für Verträge und Testamente.
- Verbraucherzentralen für Musterformulierungen.
- Notariate für Testament und Partnerschaftsvertrag.
Gut zu wissen
Das Ehegattennotvertretungsrecht von 2023 gilt ausdrücklich nur für Verheiratete. Unverheiratete Paare brauchen zwingend eine Vorsorgevollmacht, sonst darf der Partner im Krankenhaus nichts erfahren und nichts entscheiden. Der Erbschaftsteuerfreibetrag für nichteheliche Partner ist sehr niedrig. Bei einer gemeinsamen Immobilie kann das dazu führen, dass der überlebende Partner verkaufen muss.
Häufige Fragen
Erbt der unverheiratete Partner?
Nein, ohne Testament nicht — und selbst mit Testament fällt er erbschaftsteuerlich in die ungünstigste Klasse mit einem Freibetrag von nur zwanzigtausend Euro. Bei gemeinsamem Wohneigentum ist das der Punkt, an dem es teuer wird. Lassen Sie sich notariell beraten, bevor Sie gemeinsam kaufen.
Was gehört in einen Vertrag für unverheiratete Paare?
Wem die Wohnung gehört oder wer den Mietvertrag hält, wie laufende Kosten geteilt werden, wem größere Anschaffungen gehören, wie mit gemeinsamen Konten und Krediten umgegangen wird und was bei einer Trennung geschieht. Ergänzen Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Ohne sie hat Ihr Partner im Krankenhaus keinerlei Auskunfts- oder Entscheidungsrecht.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
